Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, hier insbesondere § 7 Abs.1 S.1 Hs.2 BUrlG
, hat der Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsbegehrens des Arbeitnehmers ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn: "...dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen...". Diese Belange sind offensichtlich gegeben, da sich Kollegen aktuell selbst im Urlaub befinden.
Sie werden daher der Anweisung Ihres Arbeitgebers nachkommen müssen. Außerdem hätte es Ihnen zur Erhaltung Ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit freigestanden, bereits frühzeitiger, etwa in der zurückliegenden Jahreshälfte, Erholungsurlaub zu beantragen.
Da Sie damit den Ihnen zustehenden Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können, haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also Vergütung der nicht genommenen Urlaubszeit.
Ich bedanke mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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