Geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Eine einseitige Kürzung Ihres Jahresurlaubes kann Ihr Arbeitgeber nicht vornehmen. Insoweit ist er an den bisherigen Arbeitsvertrag gebunden.
Wenn Sie aber für die Zeit nach der Elternzeit mit Ihrem Arbeitgeber eine vom bestehenden Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarung über Arbeitszeit und Urlaub treffen, so gilt von diesem Zeitpunkt an der veränderte Arbeitsvertrag.
Wie Sie sich dabei hinsichtlich der Urlaubstage mit Ihrem Chef einigen ist letztlich Verhandlungssache. Wenn sein Angebot Ihnen nicht gefällt, können Sie es auch ablehnen und zu den bisherigen Konditionen weiterarbeiten, dann aber auch bei gleich bleibender Arbeitszeit.
Solange im Rahmen der zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbarten Änderung des Arbeitsvertrages keine gesetzlichen Mindestanforderungen wie die gesetzliche Mindesturlaubszeit verletzt werden ist diese auch bindend.
Der gesetzliche Mindesturlaub wird jedoch in dem Angebot Ihres Arbeitgebers nicht unterschritten. Die rechtlichen Grundlagen des Erholungsurlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. § 3 Abs. 1 BUrlG
bestimmt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr. Dabei ist zu beachten, dass nach § 3 Abs. 2 BUrlG
auch der Samstag zu den Werktagen gehört. Arbeitet der Arbeitnehmer nicht an allen 6 Werktagen, so verringert sich sein Urlaubsanspruch anteilig. Das bedeutet z.B., dass bei der üblichen Fünf-Tage-Woche der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nur 20 Tage beträgt. Wird nur an der Hälfte der Werktage, also an drei Tagen gearbeitet, so beträgt der Urlaubsanspruch auch nur die Hälfte des eigentlichen Mindesturlaubs, also 12 Tage. Dies ist dann das gesetzliche Minimum. Sollte für Ihre Firma ein Tarifvertrag gelten, so kann sich daraus eine höhere als die Mindesturlaubszeit ergeben.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.09.2009
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15:09
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Kassner, LL.M.
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