Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06., also z. B. zum 30.09., hat der Arbeitnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.
In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, nach welcher der Urlaub im Jahr des Ausscheidens nur anteilig gewährt werden soll. Nach Ihrer Schilderung enthält Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende 1/12 Regelung.
Unterstellt, dass diese Klausel wirksam vereinbart wurde, haben Sie hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass Sie bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen bei einem Ausscheiden zum 30.09. einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen haben: 9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage (gemäß § 5 Abs. 2
des Bundesurlaubsgesetzes sind Bruchteile, die größer als 0,5 sind, aufzurunden).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 27.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Ergänzung vom Anwalt
27.08.2013 | 21:47
Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich Ihrer Nachfrage per E-Mail möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine anteilige Urlaubsregelung auch in einem Arbeitsvertrag und nicht nur in einem Tarifvertrag wirksam vereinbart werden kann.
Entscheidend ist der Wortlaut der Klausel: Es muss sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Ausscheiden nach dem 30.06. stets zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub erhält. Ansonsten kann die Klausel unwirksam sein mit der Folge, dass ihnen tatsächlich der volle vertragliche Urlaub zustehen würde (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 14.04.2011 - 16 Sa 488/10
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen