Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Vorschrift des § 4 BUrlG lautet: "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."
Daraus ergibt sich schon dem Wortlaut nach nicht, daß Sie beim Ausscheiden zum 15.09.2008 Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (= 26 Tage) haben.
2.
Die Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt auf folgender Grundlage: Der Teilurlaubsanspruch besteht in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Angefangene Monate zählen bei der Berechnung nicht mit. Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet, wenn sie mindestens einen halben Tag betragen. Eine Abrundung erfolgt jedoch nicht.
Also: 26 Tage geteilt durch 12 Monate = 2,17 Tage pro Monat. Multipliziert mit 8 Monaten (Januar bis August) ergeben 17,36 Tage.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt