Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Annahme, dass der Urlaubsanspruch nur abgegolten werden kann, wenn dringende betriebliche Erfordernisse der Gewährung des Resturlaubs entgegenstehen, ist richtig. Ob dies aber der Fall ist, ist für jeden Fall einzeln zu prüfen, eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich. Jedoch ist die Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass die Gründe einer gerichtlichen Überprüfung nicht anerkannt würden.
Somit sollte Ihre Bekannte zunächst vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung fordern, warum der Urlaub nicht gewährt werden kann. Weigert sich der Arbeitgeber, so bleibt keine andere Möglichkeit, als das Arbeitsgericht – ggf. im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes – anzurufen. Hierfür empfehle ich aber unbedingt die Konsultierung eines Anwalts vor Ort.
Auf jeden Fall muss ich Ihrer Bekannten davon abraten, sich selbst zu beurlauben. Denn hierdurch könnte sie sich schadensersatzpflichtig machen. Zwar müsste ein entstandener Schaden vom Arbeitgeber nachgewiesen werden, jedoch sollte sich Ihre Bekannte nicht darauf verlassen, dass kein Schaden entstehen wird (als Schaden wäre zum Beispiel anzusehen, dass eine Hilfskraft für den Zeitraum des "Urlaubs" eingestellt wird und hierdurch höhere Personalkosten entstehen).
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre ausführliche und freundliche Antwort.
Sie sind jedoch nicht direkt auf den Sonderfall Auszubildende eingegangen. Ein Arbeitgeber kann doch nicht ernsthaft bei einer Auszubildenden - zumal sie erst im ersten Ausbildungsjahr ist - sagen, sie sei für 13 Tage unersetzlich. Gibt es da nicht bereits Vergleichsfälle/Urteile?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich bereits in meiner ursprünglichen Antwort gesagt habe, ist hier eine Entscheidung von Fall zu Fall zu treffen. Dies bedeutet, dass alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander aufgewogen werden müsse.
Natürlich stellt die Tatsache, dass Ihre Bekannte ein Auszubildende im ersten Lehrjahr ist, einen Grund dafür da, dass der Urlaub gewährt werden müsste. Jedoch kann auch eine Auszubildende im ersten Lehrjahr für den Betrieb des Hotels notwendige Tätigkeiten ausführen. Demnach muss hier die allgemeine und momentane Personalstruktur daraufhin geprüft werden, ob die Tätigkeiten, die von Ihrer Bekannten ausgeführt werden, von einem anderen Angestellten übernommen werden können, ohne dass es im Betrieb zu Ablaufschwierigkeiten kommt.
Ist dies der Fall, so kann die Gewährung von Urlaub wohl durchgesetzt werden.
Zusammenfassend kann also nicht pauschal gesagt werden, dass Auszubildenden im ersten Lehrjahr jedenfalls Urlaub zu gewähren ist.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)