Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie fristlos gekündigt haben, ist das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2006 beendet, so dass Ihr AG Sie nicht mehr zur Arbeit zwingen kann.
Ich gehe dabei davon aus, dass Ihre Kündigung rechtmäßig ist.
Falls der Urlaub bis zum Ende eines Arbeitsverhältnissses nicht in Natur genommen werden kann, ensteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch, § 7 IV BUrlG
. Der nicht genommene Urlaub ist dann zu vergüten.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch braucht aber nicht erfüllt zu werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und danach bis zum Zeitpunkt des Anspruchsverfalls arbeitsunfähig ist.
Da der Urlaub hier gem. § 7 III BUrlG
übertragen werden konnte, wäre dann eine Inanspruchnahme in Form der Freistellung bei wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit möglich, dann besteht auch ein Abgeltungsanspruch.
Ihren Urlaub können Sie nicht beim Arbeitsamt "einreichen". Der Arbeitgeber ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten bzw. abgegoltenen Urlaub aushändigen.
Diese Bescheinigung sollte der Arbeitnehmer sodann seinem neuen Arbeitgeber vorlegen. Hierzu ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet, allerdings kann der neue Arbeitgeber bis zur Vorlage dieser Bescheinigung die Gewährung von Urlaub verweigern.
Zumeist ist der Abeitgeber nicht verpflichet Weihnachtsgeld auszubezahlen bzw. besteht eine Rückzahlungspflicht für das 13. Monatsgehalt bei Ausscheiden bis zum 31.3. des Folgejahres.Fehlt eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien oder eine Rückzahlungsklausel in Betriebsvereinbarungen / Tarifverträgen, so hat der Arbeitgeber keinen Rückforderungsanspruch. Er muß die Jahressonderzahlung wie vereinbart oder zugesagt auszahlen und den kündigenden Arbeitnehmer ziehen lassen. Dies vermag ich nicht zu überprüfen, da mir der Tarifvertrag nicht vorliegt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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Diese Antwort ist vom 09.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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