Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ein entsprechender Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruches ergibt sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG
.
Danach haben Sie einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruches für das Jahr 2008, wenn Sie Ihren Urlaub infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.05.2008 nicht mehr nehmen konnten.
Die Begründung Ihres Arbeitgebers ist nur zum Teil richtig und für die Abgeltung des Urlaubsanspruches in 2008 nicht zutreffend.
Danach ist der Urlaubsanspruch nicht abzugelten, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch verfallen würde, arbeitsunfähig ist. (BAG 7. September 2004 - 9 AZR 587/ 03
- EzA BUrlG § 7
Abgeltung Nr. 12).
Der Abgeltungsanspruch erlischt spätestens mit dem Ende des Übertragungszeitraumes, wenn der Urlaubsanspruch bis dahin bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis - zB wegen Arbeitsunfähigkeit - nicht hätte erfüllt werden können (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 366/ 02
- EzA BUrlG § 7
Abgeltung Nr. 9).
Insoweit müssen Sie darlegen, dass Sie Ihren Urlaubsanspruch bis zum Ende des Jahres, spätestens bis zum Übertragungszeitraumes (31.03 des Folgejahres, soweit vertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist) hätten nehmen können.
Soweit die Arbeitsunfähigkeit aktuell nicht mehr besteht, wäre dieser Nachweis leicht zu führen. Danach hätten Sie Ihren Urlaubs – bzw. Freistellungsanspruch innerhalb des Jahres 2008 spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nehmen können, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte, so dass auch der Abgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG
für 2008 gegeben ist, soweit die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Einblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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Diese Antwort ist vom 06.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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