Sehr geehrte Fragestellerin,
da der von Ihnen zu beanspruchende Urlaub während der Kündigungsfrist nicht in Anspruch genommen werden konnte, ist dieser gem. § 7 Abs. 4 BUrlG
abzugelten.
Die entsprechende Zahlung Ihres Arbeitgebers war fällig zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Damit ist der Anspruch verfallen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, also bis zum 31.01.2011 schriftlich geltend gemacht worden ist.
Für die Geltendmachung ist es nicht zwingend notwendig, den Anspruch genau zu beziffern, ausreichend ist z.B. die Aufforderung, den nicht gewährten Urlaubsanspruch abzugelten.
Ob Ihre Aufforderung zur Berechnung an den Arbeitgeber vom 18.01.2011 (rechtzeitig innerhalb der Verfallfrist) als eine solche Geltendmachung gelten kann, wäre anhand Ihres Schreibens genau zu prüfen. Nach Ihrer Schilderung wollten Sie zunächst lediglich die Anzahl der Urlaubstage ermittelt wissen, um dann im Nachgang diesen Anspruch ausdrücklich geltend zu machen.
Meines Erachtens sind die Anforderungen an die Geltendmachung nicht so hoch zu setzen, dass wörtlich mitgeteilt werden muss: " ich mache den Anspruch x hiermit geltend", vielmehr ist es ausreichend, wenn aus der Erklärung des Arbeitnehmers hervorgeht, dass ein Anspruch noch nicht erfüllt ist und er nicht bereit ist, darauf zu verzichten. Dementsprechend wäre nach meiner Auffassung dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung durch Ihr Anschreiben genügt. Es ist jedoch durch aus möglich, hier auch eine andere Auffassung zu vertreten, so dass es letztendlich auf die Einschätzung des damit befassten Richters beim Arbeitsgericht ankommen wird.
Ergänzend wäre zu prüfen, ob der Arbeitgeber sich durch falsche Auskunft treuewidrig Ihnen gegenüber verhalten hat. Hier käme es auf das Datum der telefonischen Reaktion auf Ihr Anschreiben an.
Ausgehend von der Annahme, dass der Anspruch rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wird, beginnt mit der Mitteilung des Arbeitgebers die zweite Stufe der Ausschlussfrist zu laufen, d.h. Sie müssten innerhalb von drei Monaten nach der Auskunft durch Ihren Arbeitgeber Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Bezüglich der Berechnung des Urlaubsanspruches ist zunächst richtig, dass der Jahresanspruch anteilig für zwölf Monate zu berechnen ist (Jahresanspruch / 12 X 10).
Ob die von Ihnen zugrunde gelegten Zahlen korrekt sind, kann nicht ohne weiteres beurteilt werden, da z.B. ein Anspruch auf Sonderurlaub aus besonderem Grund bei Arbeitsunfähigkeit nicht erhalten bleibt. (Beispiel, Sie haben Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub wegen der Beerdigung eines Angehörigen. Sind Sie an diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt, kann der Sonderurlaub nicht beliebig genommen werden, er ist jeweils an den besonderen Anlass gekoppelt).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen ersten Überblick verschaffen. Im Falle von Verständnisschwierigkeiten machen Sie bitte von der Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Mit
Diese Antwort ist vom 15.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Lausch,
vielen Dank für die schnelle Reaktion auf meine Frage. Zwei kurze Nachfragen habe ich dazu:
1. Ist es für Ihre Einschätzung erheblich, dass mein Arbeitgeber mein Anschreiben ignoriert und erst auf meinen Anruf hin die Auskunft gab (Mein Anruf war am 02.02.2011)
2. Besteht der Anspruch aus Urlaubsabgeltung bis zum 31.03.2011 weil der Urlaub übertragen worden wäre oder ist der bereits am 31.12.2010 verfallen?
Danke!
Sehr geehrter Fragestellerin,
richtig, es kommt bei der Bewertung des gesamten Sachverhaltes auch darauf an, wie/wann Ihre Arbeitgeber auf Ihr Schreiben reagiert hat. Ich halte auch die Tatsache, dass auf Ihr Schreiben gar nicht reagiert wurde, für treuewidrig.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht nicht durch Übertragung auf das Jahr 2011 und auch nicht bis zum 31.03.
Die Abgeltung war fällig zum 30.10.2010. Von diesem Termin an ist die Frist zu berechnen, in der Ihr (Zahlungsanspruch) schriftlich geltend zu machen war.
Am 02.02. hat der Arbeitgeber Ihren Anspruch abgelehnt. Innerhalb weiterer drei Monate (also bis zum 02.05. müssen Sie Ihren durch Klage beim Arbeitsgericht geltend machen, ansonsten wird er endgültig verfallen.
Im Klageverfahren wird streitig sein, ob Ihr Anschreiben für die schriftliche Geltendmachung Ihres Anspruches ausreichend war, insoweit verweise ich auf meine bisherige Antwort.
Benötigen Sie weitere Hilfe, stehe ich Ihnen im Wege einer Mandatierung gern zur Verfügung. Die für die Beratung auf dieser Plattform gezahlten Gebühren wären bei einer Beauftragung auf weiter entstehende Kosten anzurechnen. Bei Bedarf setzen Sie sich bitte per Mail mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -