Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Führt die Auszahlung der Urlaubsabgeltung zur Kürzung des Übergangsgeldes?"
Nein.
Dies gilt aber nur, wenn die Urlaubsabgeltung beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis als Gegenwert für den nicht genommenen Urlaub gezahlt wird, § 52
I Nr. 1 SGB IX.
Frage 2:
"Ist es ratsam später als jetzt zu kündigen ?"
Vorgelagert stellt sich sicherlich die Frage, ob eine Eigenkündigung überhaupt ratsam ist.
Um dies zu beurteilen, müssten zum einen mehrere Details wie auch der Arbeitsvertrag vorliegen. Zudem muss man den möglichen Verfall der Urlaubsansprüche im Blick haben und in die Entscheidung einbeziehen.
Frage 3:
"hat er dann Anspruch auf den gesammten Urlaub für 2016 ?"
Bei Kündigung in der 2. Jahreshälfte besteht grundsätzlich Anspruch auf den gesamten gesetzlich zustehenden Urlaub.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 10.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Fork,
vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort!!!
Ich arbeite seit 2013 in der Firma und im Arbeitvertrag steht Kündigungsfrist nach gültigem Tarifvertrag ,sonst leider nichts.
Zu Antwort 1: Werden für die Urlaubsabgelt Rentenversicherungs und andere
Beiträge einbehalten und "merkt" ???? dann die DRV nicht das ich Übergangsgeld und "parallel" Urlaubsabgeltung bekomme?
Frage 2: Ich denke das Urlaub verfallen könnte. Deshalb die Frage zur Kündigung im Monat Juni oder August.
über eine Antwort würde ich mich freuen
mfG St
Sehr geehrter Herr Fork,
vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort!!!
Ich arbeite seit 2013 in der Firma und im Arbeitvertrag steht Kündigungsfrist nach gültigem Tarifvertrag ,sonst leider nichts.
Zu Antwort 1: Werden für die Urlaubsabgelt Rentenversicherungs und andere
Beiträge einbehalten und "merkt" ???? dann die DRV nicht das ich Übergangsgeld und "parallel" Urlaubsabgeltung bekomme?
Frage 2: Ich denke das Urlaub verfallen könnte. Deshalb die Frage zur Kündigung im Monat Juni oder August.
über eine Antwort würde ich mich freuen
mfG St
Nachfrage 1:
"und "merkt" ???? dann die DRV nicht das ich Übergangsgeld und "parallel" Urlaubsabgeltung bekomme?"
Das merkt die DRV zum einen an der Arbeitgebermitteilung sowie an Ihrer eigenen Mitteilung, da Sie leistungserhebliche Geldzuflüsse von sich aus melden müssen.
Nachfrage 2:
"Ich denke das Urlaub verfallen könnte. Deshalb die Frage zur Kündigung im Monat Juni oder August."
Die Frage beantwortet am einfachsten ein Blick in den Tarifvertrag oder die Nachfrage bei der Personalabteilung, ob vorliegend betriebliche Sonderregelungen gelten. Hierbei ist aber zu beachten, dass auch Tarifverträge nicht die Übertragbarkeit von Urlaub in das Folgejahr aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten verhindern können (BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13
).