Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Urlaub und Rufbereitschaft schließen sich gegenseitig grundsätzlich aus, da Sie während der Rufbereitschaft für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar einsatzbereit in räumlicher Nähe zum möglichen Einsatzort sein müssen. Frei privat verplanen könnten Sie Samstag und Sonntag daher nicht, wenn für diese Tage Rufbereitschaft angeordnet wurde.
Es spricht aber nichts dagegen, direkt im Anschluss an die Rufbereitschaft ab Montag regulär Urlaub zu beantragen. Die Urlaubszeit können Sie dann frei verplanen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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