Sehr geehrter Ratsuchender,
der Urlaub muss grundsätzlich in dem laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 III 1 BUrlG), sonst verfällt er. Von dieser Grundregel gibt es jedoch Ausnahmen:
1) Der Urlaub kann in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers erforderlich ist (§ 7 III 2 BUrlG). Laut Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub in diesem Fall bis spätestens Ende März des folgenden Kalenderjahres genommen werden, ansonsten verfällt er endgültig (§ 7 III 3 BUrlG). Der Urlaub verfällt jedoch dann nicht (auch wenn er bis März des Folgejahres nicht genommen wird), wenn der Arbeitnehmer wegen längerer Krankheit gehindert ist, den Urlaub zu nehmen.
2) Der Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass sein Teilurlaub nach § 5 I BUrlG ins nächste Kalenderjahr übertragen wird (§ 7 III 4 BUrlG). Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Übertragung des Resturlaubs ins Folgejahr jedoch noch im alten Kalenderjahr anzeigen, ansonsten kann der Urlaub verfallen.
3) Besteht nach § 17 BErzGG, nach § 17 MuSchG oder nach § 4 ArbPlSchG noch Resturlaub, so kann dieser ins nächste Urlaubsjahr übertragen werden.
4) In Tarifverträgen ist eine von den hier getroffenen Feststellungen abweichende Regelung zulässig (§ 13 BUrlG).
Eine abschließende Prüfung Ihres Rechtsproblems setzt daher grundsätzlich voraus, dass Sie zumindest auszugsweise die betreffende Betriebsvereinbarung einstellen. Da ein Tarifvertrag gilt, wäre auch dieser auf spezielle Urlaubsregelungen hin zu untersuchen.
Ansonsten deutet alles darauf hin, dass Ihnen noch immer ein Anspruch auf Gewährung des Resturlaubes zusteht, da Sie aufgrund Krankheit gehindert waren, diesen innerhalb der gesetzlichen Fristen anzutreten (siehe Ausnahme unter Ziff. 2).
Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion, um die Sachverhaltsangaben ggf. zu konkretisieren.
Ich bedanke mich bereits jetzt für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt