Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Als Straftatbestände kommen Urkundenfälschung und Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Betracht.
Der Strafrahmen der Urkundenfälschung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen wird mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Sollte die zuständige Staatsanwaltschaft von dem von Ihnen beschriebenen Geschehen Kenntnis erlangen, dürfte eine Einstellung nach § 153 a StPO
angezeigt sein.
Nach der genannten Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Als Auflage kommt hier die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder Staatskasse in Betracht (§ 153 a I Nr. 2 StPO
).
Die Voraussetzungen des § 153 a StPO
können in Ihrem Fall als gegeben angesehen werden. Eine Anklage seitens der Staatsanwaltschaft ist äußerst unwahrscheinlich (Ersttäter, keine Vorstrafen, keine entgegenstehende Schwere der Schuld).
Die Tat selbst wird dann endgültig eingestellt und kann nciht mehr als Vergehen verfolgt werden, wenn der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen erfüllt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung gegeben habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 16.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Was bedeutet die u.g. Aussage, hinsichtlich einer Erläeuterung für einen " Jura" Laien:
Sollte die zuständige Staatsanwaltschaft von dem von Ihnen beschriebenen Geschehen Kenntnis erlangen, dürfte eine Einstellung nach § 153 a StPO
angezeigt sein.
Was ist Einstellung?
Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Durch die Erfüllung der Auflagen und Weisungen wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt. Einstellung nach § 153 a StPO
bedeutet endgültige Verfahrenserledigung. Sie können dann wegen der vorgeworfenen Tat nicht mehr strafrechtlich belangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -