Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Zunächst das Gesetz, daraus ergibt sich, dass eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich ist
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§ 267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor (…).
Da Sie nicht vorbestraft sind und nach Ihren Infos kein schwerer Fall gegeben ist, kann hier eine Geldstrafe von evtl. 30-40 Tagessätzen realistisch sein. Ein Tagessatz ist in etwa das zur Verfügung stehende Einkommen dividiert durch 30. Die genaue Höhe hängt auch vom für sie zuständigen Gericht ab.
Allerdings kann ohne Akteneinsicht keine letztverbindliche Angabe gemacht werden. Außerdem könnte ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens versuchen, bei den Behörden auf eine Einstellung (ggf. unter Geldauflage) zu dringen. Sie sollten daher unbedingt weiterführenden anwaltlichen Rat einholen und sich den Ermittlern gegenüber derzeit nicht einlassen ! Gerne dürfen Sie auch mich dazu beauftragen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de