Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage E-Mail ich wie folgt Stellung:
1.
Welche Strafe bei einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu erwarten ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Für die Höhe der Strafe ist es entscheidend, ob bereits Voreintragungen vorliegen. Das braucht nicht zwingend eine Voreintragung wegen Urkundenfälschung zu sein, auch Voreintragungen wegen Betruges, Diebstahls oder anderer vergleichbarer Delikte beeinflussen das Strafmaß ganz erheblich.
2.
Geht man davon aus, dass es keinerlei Voreintragungen gibt, müsste man, je nach den Umständen des Falls, mit 50 bis 90 Tagessätzen rechnen. Die Höhe des Tagessatzes hängt von den Einkünften ab.
Allerdings weise ich darauf hin, dass das nur eine ganz grobe Einschätzung sein kann, da man die Einzelheiten des Falls kennen muss, will man in etwa das Strafmaß vorhersehen.
3.
Gegebenenfalls wäre auch daran zu denken, dass eine Einstellung wegen geringer Schuld gemäß § 153 StPO
oder § 153 a StPO
in Betracht kommt. Die Einstellungen nach § 153 a StPO
bedeutet, dass das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt würde. Dann wäre ein bestimmter, vom Gericht festzusetzender Betrag, beispielsweise an eine gemeinnützige Einrichtung, zu zahlen.
4.
Eines ist sicherlich wichtig: Sie sollten unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten, um mit diesem den Sachverhalt zu beraten. Sodann kann überlegt werden, ob gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Einlassung abgegeben wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.12.2013
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12:18
Antwort
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