Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Zunächst sollten Sie die Abmahnung prüfen lassen, ob der Umfang gerechtfertigt ist.
2.Für den Unterlassungsanspruch ist es unerheblich, ob Sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Diese Erklärung werden Sie abgeben müssen. Wenn die Gegnerin also die Rechte an dem Bild hat, müssen Sie sich auch zur Unterlassung der Nutzung verpflichten.
3.Aber für den Schadensersatzanspruch kommt es auf Ihr Verschulden an. Wenn Sie unverschuldet gehandelt haben, weil Sie davon ausgehen durften, dass Sie das Foto unentgeltlich nutzen durften, müssen Sie auch keinen Schadensersatz zahlen. Ich weise darauf hin, dass Sie mit unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Vertrag eingehen, den Sie dann auch einhalten müssen und aus dem Sie dann eventuell auch verpflichtet sind, Schadensersatz zu zahlen.
4.Ich würde Ihnen raten, entweder vertreten durch einen Rechtsanwalt oder selbst mit den Gegnern zu verhandeln. Ob Sie tatsächlich unverschuldet gehandelt haben, kann ich erst nach Einsicht in die Unterlagen prüfen. Der Streitwert scheint auf den ersten Blick nicht überzogen.
Gerne werde ich Sie in dieser Angelegenheit vertreten. Sie können die Gegenseite um Fristverlängerung zur Prüfung bitten (schriftlich vorab per Fax).
Wenn Sie weitere Beratung wünschen, stehe ich Ihnen gerne unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 19.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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