Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Durch den vorliegenden Fall sind zwei Rechtsbereiche betroffen, zum einen das Kaufrecht, zum anderen das Urheberrecht.
Kaufrechtlich ist zwischen Ihnen und dem Gegner ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Das bedeutet, Sie können Zahlung des Kaufpreises (Zug-um-Zug gegen Übereignung der Kaufsachen) verlangen. Dieses Anspruch dürfte einfach zu realisieren und ggf. einzuklagen sein. Umgekehrt steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht an den Kaufsachen zu bis Sie den Kaufpreis erhalten haben.
Im Vordergrund Ihrer Anfrage steht jedoch offensichtlich das Urheberrecht. Vorausgesetzt, Sie können Ihre Urheberschaft an den Fotos beweisen, stehen Ihnen urheberrechtliche Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Bevor ich hierauf näher eingehe, erlaube ich mir jedoch den Hinweis, dass Ihr primäres Ziel darin bestehen sollte, diese Ansprüche außergerichtlich zu realisieren und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Denn die Rspr. misst solchen Rechtsstreitigkeiten einen hohen Streitwert zu. Daher sind die entstehenden Prozesskosten dementsprechend hoch und jeder Prozess birgt stets gewisse Risiken des Verlusts und der Zahlungsunfähigkeit des Gegners. In diesen Fällen würden Sie auf den Kosten sitzen bleiben.
Sie sollten daher einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer urheberrechtlichen Ansprüche beauftragen (gern können Sie sich diesbzeüglich auch an mich wenden). Der Gegner sollte außergerichtlich zur Beseitigung der urheberrechtlichen Werke aus dem Internet aufgefordert werden. Zudem sollte sich der Gegner durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur zukünftigen Unterlassung solcher Rechtsverletzungen verpflichten.
Da der Gener die Rechtsverletzung auch schuldhaft begangen haben dürfte, sollten zudem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Hierbei gibt es drei Methoden zur Schadensberechnung: Zum einen der Nachweis eines bei Ihnen konkret entstandenen finanziellen Schadens (mir bislang nicht bekannt und in der Regel schwer nachzuweisen). Als zweites haben Sie die Möglichkeit, den sog. Verletzergewinn herauszuverlangen, also den Gewinn, den der Urheberrechtsverletzer hierdurch erlangt (in der Regel auch eher uninteressant). Die dritte Möglichkeit ist die sog. Lizenzanalogie. Hierunter versteht man, dass Sie als Schadensersatz den Betrag verlangen können, der Ihnen als vertragliches Entgelt zugeflossen wäre, wenn Sie dem Verletzer die unerlaubte Handlung durch Lizenzvertrag gestattet hätten. Im Bereich von Urheberrechten an Fotos ist es jedoch nicht so, dass Sie einfach behaupten können, dass Sie einen Lizenzvertrag über X € geschlossen hätten. Vielmehr gibt es hier konkrete Vorgaben: Einzelheiten regelt das Tarifwerk "Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing" (kurz MFM-Empfehlungen). Dort ist näher ausgeführt, wie sich eine solche Nutzungsvergütung berechnet. Dies hängt vor allem von dem Zeitraum ab, den die Fotos im Internet eingeblendet waren. Es ist wohl in diesem Fall davon auszugehen, dass die Fotos (bis sie entfernt werden) wahrscheinlich zwischen 1 Woche und einem Monat eingeblendet waren. Hierfür sieht die MFM ein Entgelt von 150 € pro Foto vor. Hinzu kommt ein Zuschlag von 100 % wegen einer werblichen Nutzung. Sollte zudem das Zitiergebot (also die Nennung Ihrer Urheberschaft) verletzt worden sein, rechtfertigt dies eine weitere Verdoppelung rechtfertigt. Nach den MFM-Empfehlungen könnten Sie im Wege der Lizenzanalogie also einen Schadensersatz in Höhe von bis zu 1.200 € verlangen.
Sofern Sie Ihre Urheberschaft an den Fotos und die Verletzung dieser Urheberrechte durch den Gegner beweisen können, sind Ihre Chancen, diese Ansprüche zu realisieren, als durchaus gut zu bewerten, wobei Sie sich - wie oben bereits ausgeführt - zunächst aber auf das außergerichtliche Vorgehen konzentrieren sollten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Sollten Sie im weiteren Fortgang der Angelegenheit Interesse daran haben, mich zu beauftragen, können Sie sich gern per Email an mich wenden, um eine Kostenprognose des Mandats zu erhalten.