Sehr geehrte Fragenstellerin,
anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts teile ich Ihnen dazu Folgendes mit:
1. Mandatsniederlegung bzw. Mandatskündigung
Die Mandatsniederlegung ist in der Regel der Ausnahmefall für die Beendigung eines Mandats, wobei vorliegend auch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Üblicherweise endet das durch den Abschluss des Auftrages. Weder Ihr Anwalt noch Sie sind verpflichtet, das Mandatsverhältnis bis zur Beendigung fortzusetzen.
Offenkundig bestehen Differenzen über die Führung des Mandats, d.h. Sie sind mit der bisherigen Mandatsführung nicht einverstanden, sehen aber auch keinen möglichen anwaltlichen Fehler bei der Mandatsführung. vereinbaren kann. Vorliegend verlangen, dass u.a. Tatsachen vorgetragen werden sollen, die der Anwalt nicht weiterleitet. Warum die Weiterleitung nicht erfolgt, kann ich ohne Kenntnis der konkreten Rechtsstreitigkeit nicht nachvollziehen.
2. Probleme mit der Prozesskostenhilfe
Sofern Sie nach der Mandantsniederlegung eine andere Rechtsanwältin bzw. einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, kann es dazu kommen, dass Sie die bereits angefallene Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren dann trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zahlen müssen, da die neue Beiordnung nur beschränkt vorgenommen wird, es sei denn, es liegen triftige Gründe für den Anwaltswechsel, die bislang nicht erkennbar sind. Im Falle des Anwaltswechsels wird die neue Anwältin bzw. der neue Anwalt die Verfahrensgebühr wohl ebenfalls abrechnen. Die Staatskassen wird die Verfahrensgebühr in der Regel nicht doppelt zahlen.
3. Weiteres Vorgehen
Ich empfehle Ihnen, sich zunächst mit dem Rechtsanwalt persönlich in Verbindung zu setzen und über die Mandatsführung zu reden, denn ein Anwaltswechsel führt in einem laufenden Rechtsstreit nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten, da der neu beauftragte Rechtsanwalt die bisherige Mandatsführung übernehmen muss. Möglicherweise lassen sich durch ein klärendes Gespräch Unklarheiten lösen. Wenn nicht, steht Ihnen der Weg der Mandatskündigung jederzeit offen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Ich verbleibe mit
mit freundlichen Grüßen
Christian Reckling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht