Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich auf Anraten des Gerichts geschlossen. Grundsätzlich ist es möglich, in den Vergleich aufzunehmen, dass der Vergleich bis zu einem bestimmten Datum widerrufen werden kann. Das ist offensichtlich nicht geschehen, so dass der geschlossene Vergleich rechtskräftig ist.
Diesen Vergleich können Sie nicht „andere Weise" aus der Welt schaffen. Sie hätten in der Güteverhandlung darauf bestehen müssen, dass der Widerrufsvorbehalt in den Vergleich aufgenommen wird. Der Vergleich wird Ihnen schließlich vom Gericht nochmals vom Diktiergerät vorgespielt worden sein.
Sie haben es, so verstehe ich die Sachverhaltsschilderung, versäumt, darauf zu bestehen, dass ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen wird.
2.
In dem Vergleich heißt es, dass Sie ein Zeugnis erhalten, vermutlich mit dem Zusatz, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und Sie in Ihrem beruflichen Weiterkommen nicht behindert (oder eine vergleichbare Formulierung) und Zahlung eines Betrages von 450 €.
Ich denke nicht, dass die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss. Sie sollten vielmehr den Arbeitgeber unter Fristsetzung auffordern, den Betrag von 450 € an Sie zu zahlen Ihnen ein dem Vergleich entsprechendes Zeugnis auszustellen. Diese Frist ist dem Datum nach zu bestimmen, um exakt sehen zu können, wann die Frist abläuft.
Ich halte es für höchst unwahrscheinlich, dass man dieser Aufforderung nicht nachkommt.
3.
Der Vergleich enthält einerseits einen Zahlungsanspruch (450 €) und andererseits den Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses.
Bezüglich des Zahlungsanspruchs haben Sie die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, um die Forderung beizutreiben, Sie können aber auch, wenn Ihnen die Bankverbindung des ehemaligen Arbeitgebers bekannt ist, eine Kontenpfändung veranlassen. Hierzu bedarf es eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Bitte beachten Sie, dass für diese Anträge ganz bestimmte Formulare vorgeschrieben sind.
Hinsichtlich des Zeugnisses können Sie wiederum beantragen, sollte dieses nicht ausgestellt werden, dass ein Zwangsgeld gegen den Ex-Arbeitgeber verhängt wird.
Wie bereits gesagt, empfehle ich aber, bevor Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, den ehemaligen Arbeitgeber aufzufordern, den Betrag von 450 € zu zahlen und Ihnen ein Zeugnis auszustellen. Das ist die schnellere Verfahrensweise als im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen. Und es wäre wirklich höchst unwahrscheinlich, wenn in diesem Fall der Vergleich arbeitgeberseits nicht erfüllt würde.
4.
Wenn ein Zwangsgeld vorgeschlagen wird, können Sie einen Betrag von 500 € einsetzen. Sie können aber auch schreiben, dass ein angemessenes Zwangsgeld festgesetzt werden soll, um diese Entscheidung dem Gericht zu überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt