Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:
a) Handelt es sich um Werbung, wenn wir lediglich eine Stellenausschreibung versenden?
Dieses Verhalten kann leider als unerwünschte Werbung verstanden werden. Nach der Rechtsprechung ist Werbung jedes Verhalten, das (direkt oder indirekt) auf die Absatzförderung von Waren und Dienstleistungen gerichtet ist.
Hier bewerben Sie sozusagen eine Arbeitsstelle durch das Angebot. Sicherlich kann man sich über den Begriff der Werbung an dieser Stelle streiten bzw. versuchen, eine Gegenargumentation aufzubauen, da der von Ihnen geschilderte Fall so oder ähnlich noch nicht höchstrichterlich (BGH) entschieden worden ist.
Die Tendenz der bisherigen Rechtsprechung ist jedoch, unerwünschte E-Mails schnell als SPAM einzustufen
b) Welche Kosten könnten im Falle einer Abmahnung entstehen?
Diese Frage hängt maßgeblich vom Gegenstandswert ab. Dieser liegt nach der Rechtsprechung zwischen 600 – 12.500 .- €, was Abmahnkosten in Höhe von 147,56 € bis 958,19 € im Einzelfall auslösen kann.
Wenn man einen Mittelwert annimmt, liegen die realistischen Kosten also irgendwo zwischen 300-600.- €.
c) Gibt es Möglichkeiten, einer Abmahnung entgegenzuwirken (und wären Sie bereit, diese Maßnahmen zu Übernehmen)?
Ja, es gibt eine Möglichkeit. Hierzu müsste eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dies ist mit einer geschickten Formulierung auch ohne Schuldanerkenntnis (also ohne einen Verstoß zuzugeben) möglich.
Sehr gerne wäre ich Ihnen behilflich. Gerne können Sie mich (natürlich zunächst unverbindlich und kostenlos) per E-Mail ( info@drnewerla.de ) oder Telefon kontaktieren, damit wir das weitere Vorgehen und die anfallenden Kosten besprechen können.
Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste