Sehr geehrte Fragestellerin,
ich will Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten:
Bei einem abzuschließenden Arbeitsvertrag sind für den Arbeitgeber diejenigen Umstände relevant, die die Geeignetheit des Bewerbers für die zu besetzende Position definieren. Dazu gehört zunächst einmal die berufliche Leistung.
Jedoch ist gerade in körperlich besonders anstrengenden Berufen auch der gesundheitliche und körperliche Zustand des Bewerbers von Belang. So beispielsweis im Falle eines Maurers, der nur noch über einen Arm verfügt.
Sie müssen also von sich aus Ihrem potentiellen Arbeitgeber die Tatsachen mitteilen, die für jedermann ersichtlich die Eignung für die angestrebte Stelle beeinträchtigen können.
Nun ist es eben so, dass Auslandsdienstreisen in Krisengebiete eine gewisse körperliche Grundkonstitution erfordern. Gerade im Fall von Colitis ulcerosa wird wohl nicht immer gewährleistet sein, dass Sie diejenigen Nahrungsmittel bekommen, die Sie in Anbetracht Ihrer Erkrankung problemlos zu sich nehmen können. Auch die Versorgung mit Medikamenten ist nicht immer garantiert.
Deshalb müssen Sie Ihre Erkrankung auch dem Amtsarzt mitteilen. Zwar ist im Grundsatz kein Bewerber dazu verpflichtet, ungünstige Umstände ungefragt zu offenbaren. Nach der Rechtsprechung aber ist der Arbeitnehmer von sich aus zur Aufklärung verpflichtet, wenn gesundheitliche Beschwerden seine Leistungsfähigkeit erheblich gefährden (so das Bundesarbeitsgericht in DB 86, S. 2238
).
Ganz davon abgesehen aber wird der Amtsarzt Sie bei der Untersuchung auch nach solchen Krankheiten befragen.
Tun Sie es nicht und verschweigen Ihre Erkrankung, so wäre dies für den Arbeitgeber u. U. ein Grund, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB
) anzufechten.
Ob Sie wegen Ihrer Erkrankung die Stelle nicht bekommen, steht hingegen auf einem anderen Blatt. Insoweit ist der von Ihnen geschilderte Sachverhalt auch nicht ganz eindeutig, da Sie ausführen, dass Sie ab dem 6. Dezember die Stelle antreten werden. Also haben Sie den Vertrag wohl schon abgeschlossen. In diesem Fall würde es dem Amtsarzt obliegen zu beurteilen, ob Sie gesundheitlich für die Stelle nicht geeignet wären. Ist er dieser Ansicht, so erfolgt möglicherweise eine Anfechtung des Arbeitsvertrages, sicher kann dies leider nicht prognostiziert werden.
Ob nun aber der Amtsarzt Ihre Erkrankung als so schwerwiegend einstuft, dass Sie seiner Ansicht nach für die Stelle gesundheitlich nicht geeignet wären, ist eine medizinische Frage, die nur schwerlich überprüfbar ist.
Dennoch sollten Sie Ihre Erkrankung bei der Untersuchung mitteilen. Tun Sie es nicht und offenbaren sich später, möglicherweise gerade bei einem Auslandseinsatz, krankheitsbedingte Beschwerden, die Ihren Dienst unmöglich machen, so erfolgt mit großer Wahrscheinlichkeit eine Anfechtung des Vertrages, ganz abgesehen von strafrechtlichen Konsequenzen, die ein solches Verhalten im Hinblick auf den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB
) u. U. haben könnte.
Die Möglichkeit für Sie, die Stelle zu bekommen bzw. zu behalten, schätze ich persönlich aber als gar nicht so gering ein. Hierzu müsste der Amtsarzt Ihrer Krankheit nur kein überragend großes Gewicht beimessen. Dies liegt letztlich bei ihm.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft gedient zu haben und wünsche Ihnen viel Glück bei der anstehenden Untersuchung!
Mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-graeber.de
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Diese Antwort ist vom 25.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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