Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist dann erfüllt, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Eine Unterschriftenfälschung ist von § 267 StGB erfasst.
Eine Anzeige kann erst einmal jeder erstatten. Man muss hier zwischen den Begriffen Strafanzeige und Strafantrag unterscheiden. Eine Strafanzeige ist zunächst nur die Mitteilung eines Sachverhalts, der ein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Inhalt haben könnte. Ein Strafantrag ist dagegen das Verlangen einer Person, dass jemand wegen einer Tat verfolgt wird. Für sogenannte Antragsdelikte ist ein Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung. Andere Delikte werden Offizialdelikte genannt, die von Amts wegen verfolgt werden. Hierfür ist kein Strafantrag erforderlich. Die Urkundenfälschung gehört zu den Offizialdelikten. Die Tatsache, dass die Frauen Sie nicht anzeigen wollten, ist strafmildernd zu berücksichtigen, hat aber zunächst einmal keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Strafanzeige.
Wenn Sie verurteilt werden, wird wohl eine Geldstrafe im unteren Tagessatzbereich in Betracht kommen. Dies hängt aber davon ab, ob Sie bereits Vorstrafen haben oder nicht. Ein Eintrag in ein Führungszeugnis wird erst vorgenommen wenn eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen erfolgt oder auf eine Freiheitsstrafe oder einen Strafarrest von mehr als 3 Monaten erkannt worden ist. Sollten bereits Eintragungen vorliegen, werden auch Verurteilungen, die unter diesen Grenzen liegen in ein Führungszeugnis eingetragen, § 32 II Nr. 5 BZRG.
Sie werden höchstwahrscheinlich eine Vorladung von der Polizei zur Anhörung als Beschuldigte erhalten. Dieser Vorladung müssen Sie nicht nachkommen, da Sie keine Angaben zur Sache machen müssen. Ich rate Ihnen auch davon ab. Sie sollten einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser kann Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen. Erst wenn klar ist, was man Ihnen genau vorwirft, kann überlegt werden, ob Sie Angaben zur Sache machen wollen oder nicht.
Zu Ihrer letzten Frage kann keine konkrete Antwort gegeben werden, da die Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Vorgesetzten nicht bekannt sind. Grundsätzlich gilt, dass auch mündlich wirksame Verträge geschlossen werden können, wenn das Gesetz hierfür nicht ausdrücklich Schriftform vorsieht. Für Arbeitsverträge oder Verträge über Freie Mitarbeit besteht kein Schriftformerfordernis. Um hier die Rechtslage beurteilen zu können, müssen die Details der Vereinbarungen bekannt sein. Ich rate Ihnen hierzu, solche Verträge zu Beweiszwecken künftig schriftlich abzuschließen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.