Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Eigentümer des Fahrzeuges steht in analoger Anwendung des § 952 BGB
auch das Eigentum am (alt) Fahrzeugbriefes (neu Zulassungsbescheinigung Teil II) zu. So ständige Rechtsprechung BGH, Urteil vom 8. 5. 1978 - VIII ZR 46/77
(Koblenz) in NJW 1978, 1854
und BGH, Urteil vom 19. 6. 2007 - X ZR 5/07
(LG Aurich) in NJW 2007, 2844
.
Soweit ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, hat die Bank nicht das Auto gekauft, sondern nur das Auto bzw. den Fahrzeugbrief als Sicherheit für einen Kredit an den Autohändler entgegengenommen. (Das Übliche.)
Die Aussage der Bank Sie sei Eigentümer des PKW ist doppelt falsch.
1. Das Eigentum am Fahrzeugbrief folgt dem Eigentum am Fahrzeug. Die Aussage der Bank lässt ein gegenteiliges (falsches) Verständnis vermuten.
2. Ein gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugbriefes gibt es nicht, da es kein selbständiges Recht beinhaltet. Der Fahrzeugbrief indiziert ein Recht, er begründet es nicht.
Wenn und soweit Sie weiterhin im Fahrzeugbrief als Halter eingetragen sind, hätte die Bank auch bei einem Gewerbetreibenden keinen guten Glauben in dessen Verfügungsbefugnis (Verkaufsberechtigung) nach § 366 HGB
ohne eine entsprechende Nachforschung begründen können.
Der Autohändler war nicht in diesem Sinne (an sich selbst) zum Verkauf befugt. Er konnte selbst kein Eigentum am Fahrzeug erwerben.
Der eingetragene Halter im Fahrzeugbrief war nicht identisch mit der Person des Autohändlers.
Damit hat die Bank kein Recht zum Besitz am Fahrzeugbrief aufgrund guten Glaubens in die Eigentümerstellung des Autohändlers.
Die Bank konnte ebenso nicht gutgläubig von der Verfügungsbefugnis des Autohändlers ausgehen.
Die Bank hatte eine Nachforschungspflicht. Sie hätte Sie kontaktieren müssen.
Das bedeutet der Eigentümer (Sie) des PKW's hat einen Herausgabeanspruch der Urkunde (Fahrzeugbrief)gegen den unrechtmäßigen Besitzer (Bank).
Sie werden aber eine Bank nicht mit Ihren Worten überzeugen.
Sie sollten also der Bank die Lage schriftlich darlegen und eine Frist zur Herausgabe der Urkunde (Fahrzeugbriefes) setzen. Nach Ablauf der Frist befindet sich die Bank in Verzug und Sie können einen Anwalt beauftragen, die Herausgabe der Urkunde geltend zu machen.
Soweit Sie gerichtsfest beweisen können, dass Sie weiterhin Eigentümer sind (und waren), muss die Bank die Kosten der Rechtsverfolgung tragen.
Der Beweis sollte nach Ihren Ausführungen gelingen, denn:
1.Die Bank kann mithilfe des gefälschten Ankaufvertrages nicht das Eigentum des Autohändlers am Fahrzeug beweisen. (Notfalls bedarf es eines grafologischen Gutachtens.)
2.Sie können mithilfe von Zeugen beweisen, dass die Verfügungsbefugnis (Verkaufsauftrag), die Sie dem Autohändler gaben, auf den Verkauf an Dritte für eine Verkaufsprovision gerichtet war.
Im Übrigen ist "das Geld holen" Problem, ein Problem der Bank. Sie sollten sich nicht darauf einlassen, den gefälschten Ankaufvertrag zur Geltung zu verhelfen, indem Sie vom Autohändler das Geld "Ankaufsgeld" verlangen. Insbesondere da Sie ausführen, dass dieser in die Privatinsolvenz sich "flüchtet".
Ich wünsche Ihnen ein gesundes Neue Jahr.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Diese Antwort ist vom 06.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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Vielen dank für Ihre Antwort. Eine kleine Frage noch. Das Auto ist abgemeldet. Dies spielt auch keine Rolle ? Als Halter/Eigentümer bin ich im Brief eingetragen.
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Übertragung des Eigentums kommt es nicht auf eine Anmeldung an.
Ich schiebe hier noch ein Urteil in Auszügen ein, was Ihrem Fall sehr nahe kommt:
BGH, Urteil vom 21. 1. 1970 - VIII ZR 145/68
(Stuttgart) in NJW 1970, 653
.
Auszug:
"...Die Finanzierungsbanken haben gerade anhand des Briefes die Möglichkeit, bei dem dort eingetragenen Berechtigten"
Ihnen
", der in der Regel der wirklich Berechtigte ist, nachzuprüfen, ob der Antragsteller"
der Autohändler
" befugt ist, das Fahrzeug zur Sicherung zu übereignen (vgl. VIII ZR 210/62
v. 9. 10. 1963 = BB 63, 1278 = WM 63, 1186
). Unterläßt die Finanzierungsbank eine solche Prüfung und gibt sie - wie im vorliegenden Falle - ein Darlehen ohne weiteres, wenn nur ein Antragsteller, der im Brief nicht als Berechtigter eingetragen ist, den Brief übergibt, so scheitert das Sicherungsgeschäft zu Recht schon an § 933 BGB
...."
Sie sehen, die Bank hat keine "gute" Rechtsabteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt