Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Seit der Gesetzesänderung 2008 ist es möglich, eine GmbH in Deutschland zu gründen, die ihren Satzungssitz in Deutschland, den tatsächlichen Verwaltungssitz aber im Ausland, in Ihrem Fall in Österreich, hat, vgl. § 4a GmbHG
. Auf Ihren Wohnsitz kommt es hierbei nicht an, da die GmbH als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Sie existiert unabhängig von Ihnen und hat einen eigenen Sitz.
Auch wenn sich der Sitz der Geschäftsleitung in Österreich befindet, muss dennoch ins Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden, vgl. § 8 Abs. 4 Nr.1 GmbHG
.
Die inländische Geschäftsadresse kann eine Wohnanschrift oder eine Briefkastenadresse sein. Zugleich kann auch die inländische Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten angegeben werden. Dies wäre z.B. ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Wichtig ist, dass die Gesellschaft unter dieser Adresse stets erreichbar ist. Die Daten müssen stets aktuell gehalten werden, damit eine Erreichbarkeit der Gesellschaft sichergestellt ist. Die Gesellschaft muss für etwaige Gläubiger stets greifbar sein. Es ist nicht ausreichend, lediglich eine Postfachanschrift anzugeben.
Wenn Ihre künftige GmbH oder UG ihren satzungsmäßigen Sitz am Wohnsitz Ihrer Verwandten in Deutschland haben soll, muss die Post auch dort zugestellt werden können, d.h. Sie müssten auch auf dem Briefkasten die Firma anbringen. Alternativ könnten Sie einen Empfangsbevollmächtigen bestimmen, z.B. einen Steuerberater oder Anwalt. Wichtig ist die ständige Erreichbarkeit am Satzungssitz, da dieser u.a. grundlegende Bedeutung für die gerichtliche Zuständigkeit hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner