Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unabhängig davon, in welcher Gesellschaftsform die Mieter untereinander verbunden sind, führt das Ausscheiden eines Mieters aus der Gesellschaft nicht zu seiner Entlassung aus dem Mietvertrag, d.h. der Mietvertrag besteht fort.
GGfs. können Sie den Mietvertrag aber kündigen bzw. die Miete nach dem Lebenshaltungsindex erhöhen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt