Ein Räumungstitel muss grundsätzlich gegen alle (natürlichen oder juristischen) Personen, gegen die die Räumung betrieben wird, benennen. Das betrifft auch die von Ihnen angesprochene GmbH.
Der Titel muss insoweit gegen jeden Gewahrsamsinhaber gerichtet sein. Für Untermieter entschied der BGH, dass ein eigener Titel erforderlich ist, weshalb auch eine Titelumschreibung nicht durchsetzbar sein wird, da - mangels anderer Sachverhaltsangaben - davon auszugehen ist, dass die GmbH nicht der Rechtsnachfolger des Mieters (Vlstreckungsschldners) ist. Titelumschreibungen erfolgen in Fällen der Rechtsnachfolge, die nachgewiesen werden müsste.
Sie werden daher einen eigenen Titel gegen die GmBH erwirken müssen, wobei der Erhalt des Titels -je nach Gerichtsbezirk- in wenigen Wochen bis hin zu Monaten Geduld erwarten kann.
Der Richter wird daher den GVZ zu nichts "zwingen"; dieser handelt nur auf Grundlage des vollstreckbaren Titels.
Diese Antwort ist vom 14.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre präzise Antwort.
Der Mieter hat freiwillig seinen Auszug und den aller seiner (auch potentiellen) Untermieter innerhalb von 3 Monaten ab jetzt angeboten, d.h. ein verfügbares, leeres Objekt zum 15.06.13. Angesichts Ihrer Prognose wäre das wohl der preiswerteste und schnellste Weg, ihn los zu werden, denn dann könnte ich auf alle weiteren mit Kosten verbundenen Rechtsmitteln, vor allem die Räumung, verzichten, richtig?!
Wenn Sie eine Einigung auf diesem Weg erzielen können, so sparen Sie sich selbstverständlich weitere Gerichts- und Vollstreckungskosten, sofern die Herausgabe der Mietsache dann auch tatsächlich erfolgt. Sie haben aber weiterhin das Risiko, dass die Räumung schlicht erfolgt.
Schlechtestenfalls erfolgt also ggf. kein Auszug und Sie hätten viel Zeit verloren, in der Sie schon weitere Räumungtitel erwirkt hätten.
MfG
Stein-Mayer
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender, sehr geehrte Ratsuchende,
ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort, welche ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantwortete, weiter geholfen zu haben.
MfG
Stein-Mayer
Rechtsanwältin