Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich nehme an, dass Ihr Grundstück mit einem Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit belastet ist. Ebenso könnte ein Wegerecht durch eine vertragliche Vereinbarung begründet worden sein. Schließlich gibt es noch ein s.g. Notwegerecht gemäß § 917 BGB
.
Welchen Umfang das Wegerecht hat ergibt sich aus der der Eintragung im Grundbuch zugrunde liegenden notariellen Eintragungsbewilligung.
Der dort bestimmte Zweck ist bindend. Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit kann nicht einfach "aufgekündigt" werden. Der von Ihnen verfasste Brief hat insofern keine rechtliche Bedeutung. Eine Einschränkung des bestehenden Wegerechts durch "Schließung des Grundstücks" ist mithin nicht zulässig. Sie müssten in diesem Fall damit rechnen von dem Berechtigten ihrerseits mit einer Unterlassungsklage belangt zu werden.
Davon abgesehen haben Sie, wie Sie bereits festgestellt haben, einen Anspruch darauf, dass das Wegerecht möglichst schonend ausgeübt wird.
Was das bedeutet, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten und kann nur einzelfallbezogen betrachtet werden.
Allgemein wird das Recht zugebilligt, dass belastete Grundstück zu begehen oder etwa zu befahren. Der Berechtigte ist dagegen nicht befugt, auf dem Nachbargrundstück zu verweilen und dort Handlungen vorzunehmen, die über die bloße Wegebenutzung hinausgehen.
Sollte eine übermäßige Nutzung oder eine Beeinträchtigung des Wegerechtes durch den Nachbarn vorliegen, sollten Sie - wie bereits richtiger Weise geschehen - ein Störungsprotokoll anfertigen und die einzelnen Vorfälle exakt beschreiben.
Vor Gericht klagen Sie dann auf Unterlassung der über das Wegerecht hinausgehenden Nutzung. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 1004 BGB
. Im Verfahren müssen Sie beweisen, dass eine übermäßige Nutzung des Wegerechts durch den Nachbarn vorliegt. Das geschieht mit Hilfe des Störungsprotkolls und ggf. mit der Hilfe von Zeugen.
Soweit nach § 15 a EGZPO
durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass eine Klage in bestimmten Fällen erst nach einem erfolglosen Einigungsversuch vor einer Gütestelle erhoben werden kann, ist von dieser gesetzlichen Ermächtigung in Sachsen bisher kein Gebrauch gemacht worden.
Auch wenn Ihnen ein Schiedsgerichtsverfahren als nicht erfolgversprechend erscheint, so möchte ich es dennoch erwähnen: Um die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden, bietet sich in solchen Fällen die Anrufung eines Schiedsmannes tatsächlich an. Häufig gelingt es eben doch auf dieser Ebene ein Einvernehmen zwischen den Nachbarn zu erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort. Hier ist leider auch der Fall, daß auch wir ein Wegerecht über das Nachbargrundstück haben, sprich sie können über unser Grundstück zur öffentlichen Straße fahren, das gleiche Recht wurde uns als Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert. Aber im Laufe der Zeit haben sie ihre eigene Anbindung mit Erde so steil zu geschüttet, daß ein befahren nicht mehr möglich ist. Da unser Wegerecht irgendwann in den 60iger Jahren von Ihnen aus verlegt wurde, keinem, auch unserem Vorbesitzer von dieser Tatsache nichts bekannt war, bis jetzt eine alte Karte mit eingetragenem Verlauf des Wegerechtes aufgetaucht ist. Wir fahren nun auf einem 1m breiten Streifen ihres Grundstückes mit Mülltonnen, eine Stelle auf dem wir niemanden behindern und sie machen halt alles ausschließlich über unser Grundstück......
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich noch kurz auf Ihren Nachtrag eingehen.
Insofern eine Einschränkung Ihres Wegerechts auf dem Nachbargrundstück gegeben ist steht es Ihnen natürlich auch frei dagegen mit einer Unterlassungsklage vorzugehen. Im Übrigen ändert der neue Sachverhalt nicht die Beurteilung Ihrer ursprüngliche Schilderung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt