Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Verwandte in gerader Linie sind nach § 1601 BGB
dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, wenn das Einkommen und Vermögen des Anspruchstellers nicht zur Deckung seines notwendigen Bedarfs ausreichend ist. Zu dem notwendigen Bedarf eines Menschen gehören auch die Aufwendungen, die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit hervorgerufen werden.
Reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht zur Deckung der Heimkosten aus, so hat er gegen den Staat einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Das bedeutet, dass die Sozialbehörde in diesen Fällen die ungedeckten Heimkosten übernimmt.
Übernimmt die Behörde die ungedeckten Heimkosten, so geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII
von Gesetzes wegen auf sie über. Sie kann dann die zum Unterhalt verpflichteten Verwandten aus eigenem Recht in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch besteht solange Leistungen erbracht werden.
Dementsprechend wären Sie als Verwandte Ihrer Mutter grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für Ihren Ehegatten. Dieser ist nicht mit Ihrer Mutter verwandt, weswegen seine Lebensversicherungen nicht relevant sind.
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist jedoch ferner, dass der in Anspruch genommene Leistungsfähig ist. Hierbei gelten im Bereich des Elternunterhalts hinsichtlich des Einkommens Freibeträge in Höhe von € 1.500,00 für den Unterhaltspflichtigen und € 1.200 für den Ehegatten.
Nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts darf ich davon ausgehen, dass Ihre Einkünfte unterhalb dieser Grenze liegen, weswegen Sie aus Ihrem Einkommen nicht zum Elternunterhalt verpflichtet wären.
Hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens gibt es keine starren Grenzen. Anerkannt ist jedoch zunächst, dass eine selbstgenutzte Immobilie in der Regel nicht verwertet werden muss.
Ferner ist der Elternunterhalt nach der Rechtssprechung des BGH relativ schwach ausgestaltet. Ihnen muss daher für eine zusätzliche Altersvorsorge ein Betrag in Höhe von 5 Prozent des Bruttoeinkommens zusätzlich zur Verfügung stehen. Dementsprechend ist hinsichtlich des Vermögens ein Freibetrag in Höhe von 5 Prozent des Bruttoeinkommens anzusetzen, dass Sie während der Dauer Ihres Erwerbslebens erwirtschaften konnten.
Wie ich oben bereits ausgeführt habe, haftet das Vermögen Ihres Mannes nicht. Sofern Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bleiben die Vermögensmassen auch während der Dauer der Ehe getrennt. Es müsste also genau geklärt werden, welche Vermögensgegenstände sich überhaupt in Ihrem und welche im Eigentum Ihres Mannes befinden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Vielen dank für Ihre prompte und sachliche Antwort.Allerdings möchte ich noch fragen in wieweit kann das gemeinsame Vermögen(hier das Aktiendepot das zur Altersversorgung dient ,herangezogen werden.Wir sind gemeinsam (ich und mein Mann)Kontoinhaber.
Wie soll ich die 5% des erwirtschafteten Vermögens verstehen wenn ich hauptsächlich als Hausfrau fungiert habe?Den Lebensunterhalt und die Ersparnisse die wir besitzen hat grundsätzlich mein Mann erwirtschaftet.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Juleka 777
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn die Ersparnisse durch Ihren Mann erwirtschaftet wurden, sind Sie Ihnen im Falle des gesetzlichen Güterstandes nicht als Vermögen anrechenbar. Das Vermögen Ihres Mannes haftet nicht.
Hinsichtlich gemeinschaftlichen Vermöges können Sie grundsätzlich mit Ihrem Miteigentumsanteil haften. Falls es sich hierbei um grössere Beträge handelt, sollten Sie unter Angabe der konkreten Beträge nochmals eine exakte Berechnung vornehmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ra Michael Vogt