Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn Sie die Gaststätte und die Wohnung nicht weiter nutzen, ist der Eigentümer für den Unterhalt des Anwesens zuständig.
Wenn Sie Eigentümer sind, dann haben Sie die weiteren Unterhaltskosten zu tragen. Diese nehmen an dem Insolvenzverfahren und einer möglichen Restschuldbefreiung nicht teil.
Sind Sie nicht Eigentümer muss sich der Eigentümer um den Unterhalt des Anwesens kümmern. Im Zweifel wird die Bank als Grundpfandrechtsgläubigerin einspringen, um den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten und auch die Immobilien für eine Verwertung in Stand zu halten.
2. Die Verpflichtung trifft den Eigentümer. Auch wenn Ihre Mutter ein Wohnrecht hat, muss sie aber für die Nebenkosten selbst aufkommen. D.h. Ihre Mutter sollte die Versorgungsverträge für Strom-, Wasser- und die Heizungsversorgung, wenn möglich auf den eigegen Namen abschließen, um die Versorgung aufrecht zu erhalten.
3. Sollte das Insolvenzverfahren auch die Immobilie einschließen, wird der Insolvenzverwalter sich um die Immobilie kümmern müssen. Etwas anderes gilt nur, wenn er die Immobilie aus dem Insolvenzbeschlag frei gegeben hat. Dann ist der Eigentümer wiederum zuständig.
4. Ggfs. wird die Bank hier eine Zwangsverwaltung anordnen, um die Bewirtschaftung der Immobilie sicher zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit besten Grüßen