Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier noch einmal der Wortlaut des Gesetzes: "Ausbesserungen und Erneuerung liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören."
Es ist sogar anerkannt, dass dem Nießbraucher weitergehende Pflichten auferlegt werden können, als die nach dem oben genannten Satz des § 1041 BGB
.
Damit ist aber auch im Gegensatz dazu die Vereinbarung der Pflichten nach dem Satz 2 des oben genannten Paragrafen zulasten des Eigentümers möglich.
Nach der gängigen Meinung in der Praxis der Rechtsprechung sind Ausbesserungen und Erneuerungen technische Reparatur-und Sanierungsmaßnahmen bis zur Grenze von Teilerneuerung.
Es sind nur Maßnahmen vom Eigentümer hier geschuldet, die zum gewöhnlichen Unterhalt der Sache gehören, das sind insbesondere laufende, wenn auch nicht regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen, die anfallen, etwa die Notwendigkeit, bei Häusern Anstriche zur erneuern, die Heizung zu warten, Ersetzen von gebrochenen Fensterscheiben und anderen Bestandteilen, kleinere Putzarbeiten und Reparaturmaßnahmen, die üblicherweise anfallen.
Außergewöhnliche Maßnahmen wie etwa eine Dachsanierung nach Ablauf der Lebensdauer oder umfangreiche Innen- und Außenputzarbeiten, der Einbau moderner Heizungsanlagen oder die Erneuerung der Elektroinstallation gehört nicht dazu, auch nicht die Vornahme vollständiger Isolierverglasungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Nachfrage vom Fragesteller
26.02.2018 | 09:34
Gehören zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten z. B. die Versicherungen und die Kaminkehrerrechnung?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.02.2018 | 11:14
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Bei der Versicherung gilt eine Besonderheit.
Wenn man nichts anderes vertraglich vereinbart hat, gilt:
§ 1045 BGB
Versicherungspflicht des Nießbrauchers
"(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. 2Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde."
Die Kaminkehrerrechnung ist wiederum Teil der gewöhnlichen Unterhaltung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg