Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich wie folgt beantworten möchte.
Da sich eine entsprechend anderweitige Reglung nicht im brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz findet, lässt sich Ihre Frage anhand § 921 BGB beantworten:
„Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört."
Sofern es sich bei Ihrer Mauer um eine Grenzeinrichtung im Sinne dieses Paragraphen handelt, wären die Unterhaltskosten gemäß § 1922 S. 2 BGB von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.
Voraussetzung dafür ist zunächst das Vorliegen einer natürlichen oder künstlichen, von Menschen erbauten Grenzeinrichtung. Hierzu zählen auch Steinwälle und Steinwände (OLG Hamm: Urteil vom 15.03.2005 - 28 U 161/04).
Die Mauer muss dabei auf beiden Grundstücken liegen, so dass sie praktisch von der zwischen beiden Grundstücken liegenden Grenze durchschnitten wird. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben gehe ich davon aus, dass sich die Stützmauer direkt auf der Grundstücksgrenze befindet, so dass auch dieses Merkmal erfüllt ist. Sofern sich die Mauer vollständig auf einem der Grundstücke befinden würde, läge in Ihrem Fall keine Grenzeinrichtung vor.
Weiterhin müsste die Einrichtung im Zeitpunkt ihrer Errichtung nach der Art und ihrer bisher erfolgten Nutzung objektiv dem Vorteil beider Grundstücke dienen. Ein Vorteil kann sich dabei aus jeder Wirkung für die Grundstücke ergeben. In Ihrem Fall wird man zumindest den Vorteil der Grenzscheidungsfunktion annehmen können.
Je nach den Verhältnissen vor Ort, die im Rahmen diese Beratung nicht vollständig in die Beurteilung einfließen können, könnte sich der Zweck, das Nachbargrundstück ebenerdig zu gestalten, als alleiniger Vorteil des Nachbarn herausstellen. Ein Vorteil für beide Grundstücke wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Grenzmauer teilweise dazu dient, eine Aufschüttung auf einem Nachbargrundstück abzufangen (OLG Karlsruhe: Urteil vom 09.04.2008 - 6 U 199/06).
Schließlich müsste die Mauer mit Zustimmung beider Nachbarn errichtet worden sein. Dies kann grundsätzlich auch nachträglich durch Kenntnis und konkludenter Duldung der Grenzeinrichtung passieren.
Ausgehend von einer derartigen Grenzeinrichtung wären die Unterhaltskosten also von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. .
Mit freundlichen Grüßen
Robert Harzewski, Rechtsanwalt