Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"Muss mein Mann, so lange sein Sohn noch bei der Mutter wohnt, weiterhin Unterhalt zahlen, oder nicht, da das Einkommen des Sohnes den zu fordernden Unterhaltsanspruch (513 - 92 EUR hälftiges Kindergeld = 421) übersteigt?"
Der Sohn ist zunächst unterhaltsberechtigt bis er seine erste Ausbildung abgeschlossen hat. Solange er noch zu Hause wohnt, bestimmt sich sein Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei volljährigen Kindern sind aber beide Elternteile barunterhaltspflichtig, da davon ausgegangen wird, dass volljährige Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen. Die Eltern haften dann für den Unterhalt des Kindes anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Wenn die Ex-Frau Ihres Mannes aber tatsächlich nur 1.000,- € verdient, wäre sie nicht leistungsfähig, da der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige gegenüber volljährigen Kindern 1.200,- € beträgt.
Hiervon ausgehend wäre Ihr Mann dann allein barunterhaltspflichtig. Wenn man von einem Nettoeinkommen Ihres Mannes von 1.600,- € ausginge, wären hiervon noch 5% für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, so dass ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.520,- € verbliebe, mit dem Ihr Mann in die 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Der Bedarf des Sohnes betrüge dann in der Tat 513,- €.
Auf diesen Bedarf hätte sich der Sohn das eigene Einkommen anzurechnen. Da Volljährigen das Kindergeld selbst zusteht, ist dies in voller Höhe abzuziehen. Des weiteren der Nettolohn des Sohnes abzüglich 90,- € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf, also 410,- €.
Dies führt dazu, dass Ihr Mann seinem Sohn gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig ist (513,- - 184,- - 410,- = -81,- €), da der Sohn seinen Bedarf durch sein Einkommen selbst decken kann.
Sollte aber ein Unterhaltstitel (z.B. Urteil, Jugendamtsurkunde) aus der Zeit der Minderjährigkeit bestehen, müsste dieser unbedingt zunächst abgeändert werden, da Ihr Mann ansonsten allein aus dem Unterhaltstitel zahlungspflichtig wäre.
"Wie sieht es aus, wenn der Sohn eine eigene Wohnung bezieht?"
Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt 670,- €. Auch hierauf hätte sich der Sohn das eigene Einkommen anzurechnen. Nach Abzug des eigenen Einkommens verbliebe ein ungedeckter Bedarf von 76,- € (670,- - 184,- - 410,-). Diesen müsste Ihr Mann als Unterhalt allein zahlen, sofern die Mutter nicht leistungsfähig wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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