Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Bevor die Beantwortung der Fragen nach der Gestaltungsmöglichkeit der Weitergabe des Geldes an Sie zum Zwecke des Erwerbes der ETW sinnvoll ist, wäre zunächst zu klären, welches Amt welche Ansprüche gegenüber Ihrer Mutter behauptet hat.
Da Ihre Mutter mit ihrem Ex-Partner nicht verheiratet war, ist sie gegenüber diesem in keinster Weise verpflichtet. Wenn Ihre Mutter aber keinen Unterhalt für ihren Ex-Partner zahlen muss, gibt es auch keine Ansprüche, die auf ein Amt übergehen. Rückforderunge sind daher nicht zu befürchten.
Lebt das Kind bei Ihrer Mutter oder bei seinem Vater? Wenn das Kind bei dem Vater lebt, müsste Ihre Mutter zwar grundsätzlich Unterhalt für das Kind zahlen. Mit ihrem Einkommen von 610,- € ist sie aber nicht leistungsfähig, da der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei nichterwerbstätigen Elternteilen bis 31.12.2012 770,- € pro Monat betrug, seit 01.01.2013 beträgt der notwendige Selbstbehalt 800,- €. Dies bedeutet, dass ihre Mutter nur unterhaltspflichtig wäre, wenn sie über mehr als 770,- € verfügt hätte bzw. derzeit 800,- € verfügen würde. Wenn Ihre Mutter ein solches Einkommen aber nicht hatte bzw. hat, besteht schon dem Grunde nach keine Unterhaltspflicht. Entsprechend könnten auch hier keine Ansprüche auf ein Amt übergehen. Entsprechende Rückforderungen wären daher nicht zu befürchten. Etwas anderes könnte dann aber gelten, wenn ein Unterhaltstitel bestünde, der Ihre Mutter zur Zahlung eines bestimmten Unterhalts verpflichtet.
Sie sollten den Sachverhalt in der Nachfrage noch entsprechend konkretisieren. Vielleicht stellt sich die Sachlage dann doch anders dar.
Ich hoffe, Ihnen vorerst mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin