Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Frage ob im FSJ noch ein Unterhaltsanspruch bei Volljährigen dem Grunde nach besteht ist in der Rechtsprechung umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Das OLG Celle hat 2011 entschieden, dass ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn das FSJ Teil einer zusammenhängenden Ausbildung ist. Es muss also für ein folgendes Studium oder eine Ausbildung eine gewisse Funktion haben. Es kommt nicht darauf an, ob schon feststeht, dass später ein sozialer Beruf ergriffen wird und das das FSJ "sinnvoll" war (
OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, 10 WF 300/11).
Demgegenüber hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass das FSJ keine Ausbildung im Sinne des Unterhalts ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 2 WF 174/11).
Nach der genannten Entscheidung ist dann auch der Zeitabschnitt vor und nach dem FSJ nicht durch Unterhalt zu finanzieren.
Ohne weitere Angaben zu Ihrem Ausbildungsweg, ist es nicht möglich abschließend zu beurteilen, ob Ihre Mutter noch unterhaltspflichtig ist.
Allerdings wäre es auch der Höhe nach fraglich, ob noch ein Anspruch besteht. Die Vergütung von 390 € wäre vom Tabellenunterhalt abzuziehen, ebenso das Kindergeld. Abzuziehen wären bei Ihnen nicht Steuer oder Versicherung, aber Fahrtkosten. Um zu den Zahlen etwas zu sagen, müsste man aber das Einkommen der Mutter genau kennen und weitere Informationen haben. Da aber Vergütung und Kindergeld auf den Bedarf angerechnet werden, verbliebe mit hoher Wahrscheinlichkeit kein nennenswerter Betrag.
Davon abgesehen, ist es zumindest sehr fraglich, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt