Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach meiner Berechnung hat der Vater Unterhalt in Höhe von 316,30 € bzw. 344,40 € zu zahlen. Die Mutter hat Unterhalt in Höhe von 304,70 € bzw. 276,60 € zu zahlen.
Die Berechnung ergibt sich folgendermaßen.
Nach Erreichen des 18. Lebensjahres sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Somit sind deren Einkommen zusammen zu rechnen. Berücksichtigung findet grundsätzlich das Einkommen abzüglich 5% für erwerbsbedingten Mehrbedarf. Da der Vater hierauf jedoch verzichtet, ergibt sich ein Betrag von 4700 € bzw. 4510 € (Einkommen des Vaters: 2800 €, das der Mutter:2000./. 5% = 1900 bzw. 1800./. 5 % = 1710 €).
Nach der Düsseldorfer Tabelle ist der Barunterhaltsbedarf eines 18jährigen Kindes, dessen Eltern ein Einkommen zwischen 4301 und 4700 € haben, 621 €. Erst ab einem Betrag über 4700 € erhöht sich der Unterhaltsbetrag.
Da beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, muss eine Quotelung stattfinden. Die Quote bemisst sich nach dem für die Unterhaltszahlung zur Verfügung stehenden Einkommen. Zuvor muss noch der notwendige Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind in Höhe von 900 € vom jeweiligen Einkommen abgezogen werden. Somit ergibt sich hier eine Quote von 1900/1100 bzw. 1900/900 (2800 ./. 900 =1900; 2000 ./.900 = 1100 bzw. 1800 ./. 900= 900 €). Die Höhe des Selbstbehalts ergibt sich aus der Anmerkung 5 zur neuen Düsseldorfer Tabelle, welche der gesamten Berechnung zugrunde gelegt ist.
Somit hat der Vater 1900/3000 bzw. 1900/2800 von 621 € zu bezahlen. Dies ergibt 393,30 € bzw. 421,40 €.
Hiervon ist wiederum das hälftige Kindergeld beim Vater abzuziehen, so dass sich für den Vater der oben genannte Betrag ergibt.
Der 20 jähriger Sohn ist aufgrund Ihrer Angaben nicht bedürftig, so dass ein Unterhaltsanspruch diesbezüglich nicht besteht und auch das Einkommen der Eltern hierdurch nicht geschmälert wird.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 04.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Allerdings ergibt sich doch noch eine Nachfrage.
Da ich eine "wasserdichte" Auskunft benötige, habe ich meine Anfrage an zwei Auskunftdienste gerichtet, in der Hoffnung, eine möglichst identische Antwort zu erhalten. Leider habe ich nun zwei völlig unterschiedliche Auskünfte erhalten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Antwort Ihres Kollegen mit Ihrer Einschätzung vergleichen würden.
Nach meinen "laienhaften" Erkundungen war ich bisher davon ausgegangen, dass vom Prinzip her Ihre Einschätzung zutreffen müsste. Ich persönlich war mir lediglich über die Details der Berechnung im unklaren.
Trotzdem muss man die Darstellung Ihres Kollegen ja zur Kenntnis nehmen. Allerdings würde ich es auch niemanden verübeln, wenn bei dieser schnellen Bearbeitung der Fragestellung zunächst ein Irrtum auftritt.
Nachfolgend die Darstellung Ihres Kollegen bei identischer Anfrage.
1.
Die Antworten ist relativ einfach. Denn die Kindesmutter leistet, da der Sohn ja bei ihr wohnt, idR sog. „Barunterhalt“. Von diesem Grundsatz (ausnahmsweise) abzuweichen, sehe ich mit Ihrer Sachverhaltsschilderung keinen Anlass.
2.
Bliebe also nur der Vater. Auf die Gefahr, Sie mißverstanden zu haben (dann einfach präzisieren, siehe unten) sollte dieser auf jeden Fall die 5%-tige Pauschale für Werbungskosten (also Fahrten zum Dienstort / Arbeitsplatz etc) ausschöpfen, die sich unverändert aus der Düss. Tabelle, Stand 01.08.2008, ergibt.
Blieben also 2.540 € maßstäbliches Einkommen. Dann wäre der Vater in Stufe 4 der neuen Düsseldorfer Tabelle, so dass ab dem 18.Lebensjahr ein REGELunterhalt von 470 € bestünde, abzgl. dem hälftigen Kindergeld, mithin 393 Euro.
3.
Falls es Unklarheiten gibt oder Sie noch eine ergänzende Frage haben sollten – ich beantworte Sie Ihnen selbstverständlich noch im Rahmen dieser Erstberatung bei answer24. Bitte mailen Sie mich dann direkt unter der hier angegebenen Email-Adressen an.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Überprüfung der Antwort des Kollegen kann ich Ihre Nachfrage folgendermaßen beantworten:
Der Kollege hat übersehen, dass bei volljährigen Kindern immer beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, z.B. ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Sobald dieser Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt beteiligen. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein).
Daraus und dass - nach Ihrer Fragestellung - der Vater auf die Anrechnung der berufsbedingten Aufwendungen verzichtet, ergibt sich nun die Berechnung in meiner ursprünglichen Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)