Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Solange das Kind mit seiner Mutter in Paraguay lebt (und die dortige Staatsangehörigkeit besitzt), gilt grundsätzlich das dortige Unterhaltsrecht.
Dieses ergibt sich aus Art. 18 I EGBGB
, wonach das Recht des Staates anzuwenden ist, in welchem der Unterhaltsberechtigte (Kind) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. M.a.W.: Unter Berücksichtigung des Kollisionsrechts des EGBGB bestimmt sich die Unterhaltspflicht nach dem jeweils gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten und des dort anwendbaren Rechts. Denn es gilt der Ort der sozialen Integration und der Schwerpunkt der familiären Bindung (st. Rspr., z. B. BGH, FamRZ 1993, 798
).
Ein Rückgriff auf deutsches Recht kommt dann aber trotzdem in Betracht, wenn nach dortigem Recht kein Unterhaltsanspruch bestünde (Art. 18 II EGBGB
). Dies ist mit Ihrem kurzen Bericht aber unwahrscheinlich.
Den einschlägigen Art. aus dem EGBGB füge ich zu Ihrer Kenntnisnahme bei:
„Artikel 18 Unterhalt
(1) 1Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen
gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden.
2 Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt
erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem
sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden
Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht
anzuwenden.
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder
Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten
entgegenhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie
gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am
gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht
nicht besteht.
(4) 1Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so
ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die
Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung
angewandte Recht maßgebend. 2 Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne
Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig
erklärten Ehe.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der
Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat.
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche
Fristen für die Einleitung gelten,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine
öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie
untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht,
die sie dem Berechtigten erbracht hat.
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des
Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten
zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.“
2.
Die Düsseldorfer Tabelle resp. die Ländergruppeneinteilung kommen deswegen zunächst nicht in Betracht. Nur der Vollständigkeit halber, wenn Sie es ohnehin nicht wissen: Stufe 4, also ¼.
3.
Der Anspruch der Mutter richtet sich naheliegenderweise ebenfalls nach paraguayischem Recht. Ich bitte um Nachsicht, dass ich hier Details im Rahmen des zweistündigen Zeitlimits für Antworten nicht sicher mitteilen kann.
4.
Nach Lage der Dinge hätte eine in Paraguay erhobene Klage zumindestens hinsichtlich des Kindesunterhalts einige Aussicht auf Erfolg.
Ich weiss nicht, ob "der Kindesvater" es hierauf ankommen lassen will. Vielleicht sollte er seine Einstellung einmal kritisch reflektieren, dies nur am Rande.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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