Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 1571 BGB
kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine Unterhaltskette, d.h. der Berechtigte muss vor dem Erreichen des Rentenalters einen anderen Unterhaltstatbestand erfüllt gehabt haben. In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Ihre geschiedene Frau vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aufgrund Ihrer Erwerbsminderungsrente einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB
wegen Krankheit gegen Sie hatte.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich hierbei grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei vorhersehbare Einkommensentwicklungen, wie in Ihrem Fall der Renteneintritt, zur Bedarfsberechnung herangezogen werden können.
Der geldwerte Vorteil aus einem Zusammenleben mit einem neuen Partner wird dagegen nur dann zur Berechnung des Bedarfs herangezogen, wenn er bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Ansonsten spielt dieser Vorteil nur bei der Frage der Leistungsfähigkeit, nicht jedoch bei der Berechnung des Bedarfs eine Rolle. Dementsprechend würde sich in Ihrem Fall das Zusammenleben mit der anderen Frau nur dann auf die Bedarfsberechnung auswirken, wenn Sie bereist vor der Rechtskraft der Scheidung mit ihr einen gemeinsamen Haushalte geführt haben sollten.
Ansonsten ist der Unterhaltsanspruch Ihrer geschiedenen Frau nach dem Halbteilungsgrundsatz aus den zusammengerechneten Renten ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonuses zu berechnen.
In Ihrem Fall ergibt sich somit folgende überschlägige – Berechnung.
Rente Verpflichteter: € 1.225,00
Rente Berechtigter: € 1.000,00
Summe: € 2.225,00
./. 50 % € 1.112,50
./. eigenes Einkommen € 1.000,00
= Anspruch € 112,50
Da Sie möglicherweise noch weitere Abzugspositionen geltend machen können, sollten Sie eine genaue Berechnung des Anspruchs vornehmen lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Bitte berücksichtigen Sie in Ihrer Antwort, dass
1) meine geschiedenen Frau nach der Scheidung noch 2 Jahre erwerbstätig war und erst danach erwerbsunfähig wurde und
2) mein Zusammenlaeben mit einer neuen Frau erst nach der Scheidung erfolgte.
Ändert sich damit etwas an Ihrer Antwort?
Sehr geehrter Ratsuchender,
in diesem Fall wird sich das Zusammenleben mit dem neuen Partner nicht auf die Berechnung des Unterhaltsbedarfes auswirken, da es nicht eheprägend war.
Wenn Ihre Frau allerdings nach der Scheidung noch zwei Jahre erwerbstätig war, wird zu prüfen sein, ob Ihr in dieser Zeit (Unterhaltskette) überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt zustand. Nur dann könnte Sie jetzt einen Anspruch aus § 1571 BGB
gegen Sie haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt