Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. vor dem Familiengericht besteht gem. § 10 FamFG
grundsätzlich kein Anwaltszwang.
2. Der Unterhalt für Ihre Tochter kommt mir verdächtig niedrig vor.
3. Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter beruht auf § 1615 l BGB
und besteht für mindestens (!!!) drei Jahre nach der Geburt. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Ob es derzeit Sinn macht, gerichtliche Schritte gegen die Kindesmutter einzuleiten, lässt sich anhand der von Ihnen gemachten Angaben nicht abschließend beurteilen.
Angesichts der Tatsache, dass Ihre Tochter nun 3 Jahre alt ist (sh. oben) sollten Sie sich bezüglich der Unterhaltspflicht gegen die Kindesmutter mit einem im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung setzen - gerne stehe ich zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 20.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Florian Würzburg
Am Winterhafen 3a
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Rechtsanwalt Florian Würzburg
Sehr geehrter Herr Würzburg,
sie schreiben folgendes:
3. Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter beruht auf § 1615 l BGB und besteht für mindestens (!!!) drei Jahre nach der Geburt. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Meine Frage war kann es sein dass ich nach Klageeinreichung noch mehr zahlen muss bzw. ob der Unterhalt dadurch reduziert werden könnte?
257€ ist der Zahlbetrag Kindergeld wird hälftig angerechnet.
Sehr geehrter Fragesteller, es ist grundsätzlich denkbar, dass der Unterhaltsanpruch erhöht werden könnte, wenn eine gerichtliche Überprüfung durchgeführt werden sollte.
Ich weise allerdings noch einmal auf den Wortlaut des § 1615 l BGB
hin.
Demnach handelt es sich bei einem Unterhaltsanspruch der Kindesmutter nach der dreijährigen Regelbetreuung um die Ausnahme, nicht die Regel.
Bei der Beurteilung des die Dreijahresfrist übersteigenden Unterhaltsanspruchs spielen sowohl kind-, als auch elternbezogene Gründe eine Rolle.
Sie können sicher nachvollziehen, dass Ihr konkreter Fall in diesem Forum nicht abschließend zu bewerten ist, da auf den Einzelfall abzustellen ist.