Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Rückwirkend kann sie zusätzlichen Unterhalt nur für die Zeit nach der Aufforderung, mehr zu zahlen oder Auskunft für die Neuberechnung zu erteilen fordern. Ich gehe dabei davon aus, dass es keinen Vollstreckungstitel über einen höheren Betrag gibt.
2. Grundsätzlich wird Unterhalt aus dem Einkommen berechnet. Das Vermögen selbst ist im Regelfall nur bezüglich der Zinseinkünfte (oder, wenn Sie eine Wohnung kaufen, bezüglich des Wohnwertes) maßgeblich. Wenn Sie also im Fall einer Neuberechnung aus Ihrem EInkommen zumindest den Mindestunterhalt zahlen können, ist der Vermögensstamm nicht maßgeblich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort!
1. Bitte erklären Sie mir die "Aufforderung": Ist das im amtlichen Sinne gemeint oder reicht es auch, wenn Sie mich mündlich / per EMail "auffordert"?
2. Das verstehe ich leider nicht...
Angenommen ich verdiene als fest Angestellter netto 1.500,- EUR und es bleiben nach Abzug der Miete(für eine Wohnung, die für mich als adequat bewertet wurde von ihrer Größe her) und der sonstigen abzugsfähigen Kosten 900,- EUR übrig.
Im Normalfall müsste ich garkeinen Unterhalt zahlen, weil ich unter der Selbstbehalts-Grenze liege oder nicht !?
Sie meinen aber, wenn ich den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (knapp 400,- EUR) nicht zahle, dann spielt die Selbstbehalts-Grenze auf einmal keine Rolle mehr und mein Konto (mit dem Geld aus dem Wohnungsverkauf) wird angegriffen, um diesen MIndestunterhalt zu decken?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Begriff "Aufforderung" ist ganz praktisch gemeint. Die Kindesmutter muss aber beweisen können, dass sie Sie aufgefordert hat. Ein Gespräch in Anwesenheit Dritter genügt ebenso wie eine schriftliche Aufforderung.
Eine komplette Unterhaltsberechnung sprengt hier den Rahmen und ist von Ihrer Frage auch nicht umfasst. Bei 1500 € können Sie den Mindestsatz leisten. Die Miete ist nicht vorab abzuziehen, sie ist im Selbstbehalt von derzeit 1080 € bereits enthalten.
Der Einsatz des Vermögensstamms ist im Einzelfall zuzumuten, wenn aus den laufenden Einkünften der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden könnte. Das hat mit dem Selbstbehalt nichts zu tun: Der Selbstbehalt aus den Einkünften wird berücksichtigt, aber der Einsatz des Vermögens wird andererseits verlangt.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel