Sehr geehrter Ratsuchender,
die Tatsache des Wohnungseigentums kann sich auf die Leistungsfähigkeit der Mutter auswirken.
Zum einen werden Einnahmen, in Form von Miete dem Einkommen der Mutter zugerechnet.
Zum anderen kann, wenn die Mutter die Wohnung selber bewohnen sollte, dieser eine sogenannter Wohnvorteil angerechnet werden.
Angesichts der Tatsache, dass es sich hier um Minderjährigenunterhalt handelt, ist die Mutter auch verpflichtet ihr Vermögen für den Unterhalt einzusetzen.
Das folgt aus § 1603 BGB.
Zitat:1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.........
Wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern muss auch der sogenannte Stamm des Vermögens eingesetzt werden. Das ist hier die Wohnung. Entweder die Mutter nimmt einen Kredit auf oder muss die Wohnung veräußern. Wie diese dann den Unterhalt zahlt, obliegt dieser; der Mindesunterhalt ist dann aber zu tragen.
Die Unterhaltsvorschusskasse wird angesichts des Vermögens die Rückzahlung geltend machen. Wie diese dann aber den Rückzahlungsanspruch realisiert, bleibt dieser vorbehalten.
Da der Unterhaltsvorschuss unter dem Mindestunterhalt liegt, können sie selbstverständlich gegen die Mutter auch Ansprüche geltend machen. Dabei ist der Anspruch aber begrenzt auf die Differenz zwischen Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle