Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie in Ihrer Anfrage erwähnen, dass ein Unterhaltstitel existiert, der sich noch zum sog. Regelunterhalt verhält,
dieser aber letztes Jahr erstellt wurde, gehe ich davon aus, dass es sich um 72 % des Mindestunterhaltes handelt, da es einen Regelunterhalt seit 1.1.2008 nicht mehr gibt.
Grundsätzlich ist der Unterhaltsschuldner, also der Kindesvater, aber verpflichtet, 100 % des Mindestunterhaltes zu zahlen, was aktuell bei Ihrem 14 jährigen Kind in der Tat einem Zahlbetrag in Höhe von 418,50 Euro entspricht.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2022, die allerdings noch nicht veröffentlicht ist, wird dieser Betrag sich ab Januar 2022 dann um rund 13 Euro erhöhen.
Sie sollten entweder über das Jugendamt als Beistand oder aber selbst mir anwaltlicher Unterstützung den Mindestunterhalt (100 %) geltend machen, da der Vater gem. § 1603 II BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist, was bedeutet, dass er alles tun muss, damit dieser Unterhalt gezahlt werden kann. Die Privatinsolvenz steht dem nicht entgegen.
Vorab sollte man den Vater zur Auskunft über sein Einkommen auffordern. Hierzu ist er gem. § 1605 BGB verpflichtet. Der Umstand, dass der Titel während der Coronakrise, also vermutlich letztes Jahr, erstellt worden ist nach der Trennung steht dem nicht entgegen, wenn ich davon ausgehe, dass der Kindesvater jetzt kein KUG mehr bezieht.
Ansonsten ist aufgrund der Bestimmung des § 1605 II BGB ein Auskunftsverlangen nur alle 2 Jahre möglich.
Es verbleibt aber dabei, dass Ihr Kind grundsätzlich Anspruch auf den Mindestunterhalt, also 100 % hat, und Sie dieses durchsetzen sollten. Da Sie Unterhaltsvorschuss beziehen, geht es immerhin um die Differenz zwischen dem Unterhaltsvorschuss und dem Mindestunterhalt.
Gerne können Sie mir -ohne dass hier Mehrkosten entstehen- den von Ihnen erwähnten Titel direkt an meine email zur Prüfung übermitteln.
Für Rückfragen stehe ich derweil zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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