Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wenn sich das Einkommen ändert, besteht die Möglichkeit, den Unterhalt anzupassen. Dies geht allerdings nicht rückwirkend und auch nur dann, wenn die Änderung nachhaltig ist, also z.B. nicht bei Arbeitslosigkeit von wenigen Monaten.
Unabhängig davon muss Ihr Mann den Rückstand aber bezahlen, weil der Unterhaltsanspruch tituliert ist und offensichtlich keine Abänderung erfolgte (hierzu wäre eine Abänderungsklage erforderlich gewesen). Der Rückstand ist die Differenz zwischen dem titulierten Anspruch und den tatsächlich erbrachten Leistungen.
Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 197 II BGB
3 Jahre und beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Sie beginnt gem. § 212 I Nr. 2 BGB
neu, wenn das Kind die Zwangsvollstreckung betreibt.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrte Frau RA Gabriele Koch,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort mit der Sie mir und meinem Mann sehr geholfen haben.
Mein Mann hat noch zwei weitere unterhaltspflichtige Kinder, eines lebt in unserem Haushalt (5 Jahre alt), das andere bei seiner Mutter diese erhält Unterhaltsvorschuß (10 Jahre alt) vom Jugendamt. Da mein Mann beabsichtigt den Unterhaltsrückstand in Raten abzubauen, hätte ich gern gewußt ob diese Raten bei der Berechnung des Unterhalts/Unterhaltsvorschuß für die jüngeren Kinder berücksichtigt werden?
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Raten können nicht vom anrechnungsfähigen Nettoeinkommen abgezogen werden, führen also nicht direkt zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruches der anderen Kinder. Ggf. kommt aber eine Berücksichtigung in Betracht, wenn ein Mangelfall vorliegen sollte. Für das in Ihrem Haushalt lebende Kind dürfte aber keine Barunterhaltspflicht bestehen, so dass sich hier die Frage gar nicht stellt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin