Unterhaltsreduzierung
| 22.09.2010 09:07
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.
Frage 1:
Meine Tochter wurde im August in die 2. Klasse versetzt, und am 22.10.2010 wird sie das 8. Lebensjahr vollenden. Demnach müsste meine Ex Frau, nach meiner Information, einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Meine Ex-Frau hat mich seit der Scheidung nicht auf eine Unterhaltserhöhung angesprochen. Ich vermute, dass es daran liegt, dass Sie befürchtet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen.
Sie ist eine gelernte Einzelhandelsverkäuferin hat aber nach Ihrer Ausbildung (ca.1985) als angelernte Altenpflegerin in Vollzeit bis 1995 gearbeitet. Ab dem Jahre 2000 bis Anfang 2002 hatte Sie einen 400 Euro Teilzeit-Job als Telefonistin.
Zur leiste ich die folgenden Zahlungen:
Ehegattenunterhalt 790,00 €
Kindesunterhalt 250,00 €
Krankenkassenbeitrag 160,88 €
Altersvorsorgeunterhalt 200,00 €
Mein monatliches Grundeinkommen (Steuerklasse 3 berücksichtigt) beträgt ca. 2900€.
Mit unregelmäßiger Mehrarbeit und Schichtarbeit auf Dienstreisen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Erfolgsbeteiligung jedoch ohne Auslösung und Tagegeld,
betrug mein Nettoeinkommen in den letzten 12 Monaten durchschnittlich 4328 €.
Im Jahr vor unserer Trennung war ich nur gelegentlich auf Dienstreisen und habe auch in geringerem Umfang Mehrarbeit geleistet.
Momentan, lasse ich mir meine Überstunden nicht auszahlen, sondern auf ein Freizeitkonto übertragen, falls es günstiger ist, wenn ich in Sachen Unterhaltsreduzierung aktiv werden sollte. Da ich ohne meine Überstunden mit meinem Gehalt nicht auskomme, ist dies nicht über mehrere Monate durchzuhalten. Deshalb würde ich mir meine Unregelmäßigen Mehrarbeitsstunden wieder auszahlen lassen, wenn dies bei der Berechnung einer Unterhaltsreduzierung nicht zu meinem Nachteil wäre.
Meine Vorsorge zur privaten Altersvorsorge betragen ca.600 € im Jahr und die berufsbedingten Aufwendungen sind kaum erwähnenswert. Es liegen keine Verbindlichkeiten dieser Ehe mehr vor.
Ist es zurzeit sinnvoll eine Reduzierung der Unterhaltszahlungen, auch im Hinblick auf den steuerlichen Aspekt anzustreben, und wie würde dies konkret aussehen?
Frage 2:
Einige Wochen nach unserer Trennung (Mai/Juni 2005) hat meine Ex-Frau einen Mann kennengelernt, mit dem sie heute noch zusammen ist. Was ich über diese Beziehung weiß ist folgendes:
Wenn ich meine Tochter am Wochenende abhole und wieder nach Hause bringe ist er meistens anwesend.
Laut Aussage meiner Tochter, ist er nur am Wochenende da.
Die letzten Male, ist er jedoch auch in der Woche ans Telefon gegangen, wenn ich bei meiner Ex-Frau angerufen habe, um mit meiner Tochter zu sprechen.
Sie haben gemeinsam Ihren Urlaub beim Vater meiner Ex-Frau in Spanien verbracht.
Sie haben gemeinsam mit meiner Tochter meine Mutter besucht.
Sie waren gemeinsam mit meiner Tochter auf dem Geburtstag meines Vaters.
Sie haben Weihnachten gemeinsam mit meiner Tochter bei seinen Eltern verbracht.
Ich vermute, dass er einen anderen Wohnsitz hat. Der Name des Mannes ist mir bekannt.
Da ich mich meistens auf längeren Dienstreisen im Ausland (z.Zt. in Fernost) befinde, ist es für mich schwierig dies alles zu beweisen.
Wäre es eventuell sinnvoll in dieser Richtung aktiv zu werden, und wie würde dies konkret aussehen?
Im Anhang habe ich zu Ihrer Information meine vorherigen Anfragen und die unterhaltsrelevanten Teile des Scheidungsurteils.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
ANHANG:
Frage geschrieben am 01.09.2009 17:50:13
Betreff: Unterhaltszahlungen ändern
Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich habe in Erfahrung bringen können, dass sich die Unterhaltszahlungen an meine geschiedene Frau ändern, weil sie verpflichtet ist eine Arbeit aufzunehmen, da meine Tochter ab dem 01.09.09 eingeschult wurde.
Wie wirkt sich dieser Sachverhalt auf meine Unterhaltszahlungen aus?
Ich gehe davon aus, dass meine geschiedene Frau alles unternehmen wird, um einer zumutbaren Berufstätigkeit nicht nachgehen zu müssen. Welche Konsequenzen hat dies für meine Unterhaltszahlungen, wenn sie der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit nicht nachkommt?
Seit dem 02.04.2009 besitze ich eine befristete Aufenthaltserlaubnis der Russische Föderation für 3 Jahre. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis werde ich am 02.04.2010 beantragen und ab 14.Juni 2010 die russische Staatsbürgerschaft. Seit dem 07.01.2009 befinde ich mich offiziell auf einer Dienstreise in Russland und lebe dort mit meiner russischen Ehefrau die ich am 14.06.2007 geheiratet habe und ihren beiden Kindern 15 und 17 Jahre alt zusammen, die ich auch mit unterhalte.
Wie können sich diese Sachverhalte auf meine Unterhaltszahlungen auswirken?
Welche Auswirkungen hat es auf meine Unterhaltszahlungen hat es, wo sich der Sitz meines Arbeitgeber befindet und in welchem Land ich meine Steuern zahle?
Mein Einkommen setzt sich zusammen aus Grundgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, unregelmäßiger Mehrarbeit und Nachtarbeit auf Dienstreisen sowie einer jährlichen Erfolgsbeteiligung von unterschiedlicher Höhe.
Mein monatliches Grundeinkommen (Steuerklasse 3 berücksichtigt) beträgt ca. 2800€.
Mit allen unregelmäßigen Zahlungen betrug mein Nettoeinkommen in den letzten 12 Monaten 4183 € ohne
Bei meiner Scheidung wurde das gesamte Einkommen zur Berechnung hinzugezogen.
Ist es zulässig, die unregelmäßige Mehrarbeit und Nachtarbeit auf Dienstreisen sowie einer jährlichen Erfolgsbeteiligung aus einer Neuberechnung der Unterhaltszahlungen herauszunehmen?
Welche Möglichkeiten gibt es, um eine verminderte Unterhaltszahlung durchzusetzen?
Ist der Gang vors Gericht dazu zwingend notwendig?
Ich vermute, dass meine geschiedene Frau mit einem Mann zusammenlebt, den sie seit etwa drei Jahren kennt. Welche Beweise sind dafür erforderlich, um dies nachzuweisen?
Zurzeit, leiste ich die folgenden Unterhaltszahlungen:
Ehegattenunterhalt € 790,00
Kindesunterhalt € 250,00
Altersvorsorgeunterhalt € 200,00
Krankenversicherung € 166,82
Grundlage für diese Berechnung war ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 2.537,31. (Siehe Vergleich)
Am Ende meines Schreibens finden sie alle Unterhaltsrelevanten Daten aus dem Scheidungsurteil.
Es geht mir nicht darum, mich meiner Verantwortung zu entziehen für meine Tochter aufzukommen. Tatsache ist aber dass es bei diesen hohen Unterhaltszahlungen mit meiner neuen Familie in Deutschland zu leben.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
V E R G L E I C H
zwischen
Herrn X.
-im folgenden Antragsteller-
und
Frau X.
-im folgenden Antragsgegnerin-
Die Parteien haben am x.3.1993 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Hamburg-xxx die Ehe miteinander geschlossen, aus der die am 22.10.2002 geborene Tochter C. hervorgegangen ist. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin. Die Parteien leben voneinander getrennt und betreiben vor dem Amtsgericht Ahrensburg -Familiengericht- zur Geschäftsnummer xxxx Ehescheidungsverfahren. Sie schließen zur Regelung der Trennungs- und Ehescheidungsfolgen den nachstehenden Vergleich:
§ 1
Kindesunterhalt
Der Antragsteller verpflichtet sich, für die Tochter C. an die Antragsgegnerin einen monatlichen, im voraus fälligen Kindesunterhalt von 250,00 € zu zahlen.
Das staatliche Kindergeld steht der Antragsgegnerin zu und ist hälftig zu Gunsten des Antragstellers bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden.
§ 2
Ehegattenunterhalt
Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien einen monatlichen, im voraus fälligen Ehegattenunterhalt von 750,00 € bis zum Verkauf der gemeinsamen Immobilie xxx, und Wegfall der Grundstücksbelastungen zu zahlen und für
die Zeit danach einen monatlichen, im voraus fälligen Elementarehegattenunterhalt von 790,00 € sowie Altersvorsorgeunterhalt von 200,00 € zu entrichten.
Der Antragsteller verpflichtet sich ferner, für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der jeweils von der Antragsgegnerin geschuldeten Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Grundlage der Unterhaltsberechnung ist ein bereinigtes Monatsdurchschnittsnettoeinkommen des Antragstellers von 2.537,00 €. Die Antragsgegnerin verfügt derzeitig über keine eigenen Einkünfte. Ferner ist bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden, daß der Antragsteller die gesamten Belastungen der gemeinsamen Immobilie trägt.
Der Antragsteller ist berechtigt, eine zeitliche Begrenzung seiner Ehegattenunterhalts-
verpflichtung zu verlangen, wenn dazu die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
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Antwort geschrieben am 01.09.2009 19:56:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Dabei möchte ich zunächst einzeln auf Ihre Fragen eingehen.
1. Ihre Ex-Frau bezieht Betreuungsunterhalt nach
§ 1570 BGB. Die Höhe ist im gerichtlichen Vergleich konkretisiert. Der Unterhaltsanspruch entfällt nicht vollständig durch Einschulung Ihrer Tochter. Als Faustregel in der Rechtsprechung gilt, dass ein Kind bis zum Ende der 2. Schulklasse betreut werden kann, ohne dass den betreuenden Elternteil eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trifft. Sind noch weitere minderjährige Kinder vorhanden, erhöht sich der Betreuungsbedarf. Ab dem 8. Lebensjahr besteht i.d.R. eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten, etwa durch Ganztagshort oder Großeltern am Wohnort bestehen. Wenn ja, muss eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden.
Kommt der Unterhaltsempfänger dem nicht nach, dann wird ihm ein fiktives Einkommen angerechnet, das den Unterhaltsanspruch entsprechend reduziert. Die Höhe richtet sich nach der Ausbildung der betreffenden Person, also danach, was Sie am Arbeitsmarkt verdienen könnte.
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist regelmäßig eine Vollerwerbstätigkeit aufzunehmen.
Dies gilt immer unter der Prämisse, dass nicht Umstände in der Person des Kindes eine verlängerte Betreuung erforderlich machen, z.B. Schwierigkeiten in der Schule oder in der Entwicklung allgemein.
2. Auf die Unterhaltsverpflichtungen kann die Besteuerung Ihrer Einkünfte nach russischem bzw. deutschem Recht von Einfluss sein, da dies u.a. für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens (Grundlage für die Unterhaltsberechnung) von Bedeutung ist. Verringert sich die Steuerlast in Russland, dann kann sich der Unterhalt erhöhen. Dies gilt vor allem für den Kindesunterhalt, da er sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Nicht dagegen auf den Ehegattenunterhalt, da hierfür das Einkommen während der Ehe maßgeblich ist.
3. Was für die Unterhaltsberechnung als Einkommen angesehen wird, bestimmen die sog. unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Nach den Leitlinien z.B. des OLG Hamburg werden Zusatzgratifikationen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld voll als Einkommen gewertet und auf den Monat umgerechnet. Dies ist auch auf den Erlös aus der Unternehmensbeteiligung zu übertragen. Überstunden werden berücksichtigt, wenn diese berufstypisch sind und das für den Beruf übliche Maß nicht überschreiten, wofür jedoch der Unterhaltsempfänger die Beweislast trägt. Dies wird man auf die Nachtarbeit auf Dienstreisen auch anwenden müssen.
Hierbei gilt zudem, dass auch Reisekostenerstattung, Spesen sowie ein evtl. Auslandszuschlag als Einkommen gelten.
Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mehrarbeit in keinem Fall zur Reduzierung des Ehegatten-Unterhaltsanspruches führt, wenn Sie im gleichen Umfang schon während Ehe und Trennungszeit geleistet wurde, da diese Einkünfte dann bereits damals die ehelichen Lebensverhältnisse prägte.
4. Um eine Reduzierung der Unterhaltspflicht durchzusetzen, wäre eine Abänderung des Vergleiches erforderlich durch die sog. Abänderungsklage (
§ 323 ZPO). Aus dem gerichtlichen Vergleich könnte Ihre Ex-Frau direkt und ohne Vorankündigung Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, so dass eine einseitige Reduzierung der Zahlungen nicht empfehlenswert ist. Regelmäßig ist dies auf Grund von Staatenabkommen auch im Ausland möglich.
5. Für den Fall, dass Ihre Ex-Frau mit einem neuen Lebenspartner zusammen lebt, kann hierin ein Fall der sog. eheähnlichen Gemeinschaft vorliegen, der nach
§ 1579 BGB zur Versagung des Unterhaltsanspruches führen kann. Nach der Rechtsprechung ist es grob unbillig, wenn der Unterhaltsempfänger mit einem neuen Partner zusammenlebt und eine Wirtschaftsgemeinschaft unterhält, da er hieraus seinen Lebensunterhalt bestreitet und nicht mehr auf den Ex-Ehegatten angewiesen ist. Starke Indizien hierfür, sind das gemeinsame Zusammenwohnen und Zahlung von gemeinsamen Anschaffungen und täglicher Güter aus „einem Topf" aber auch das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit (z.B. fortgesetztes gemeinsames Erscheinen auf Festen etc.).
Die Beweislast hierfür, trägt der Unterhaltsschuldner. Dieser Beweis wird sich in erster Linie durch Zeugen aus dem Umfeld des Unterhaltsempfängers führen lassen. Dabei kommt auch der neue Lebenspartner als Zeuge in Betracht, da er das Zeugnis vor Gericht nicht verweigern kann (und vor Gericht i.d.R. nicht den Mumm hat, die Unwahrheit zu sagen, wofür naturgemäß aber keine Gewähr besteht).
Hier gilt jedoch die Einschränkung, dass der neue Lebenspartner eine gewisse wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweist. Denn ansonsten greift die Überlegung des Gesetzgebers nicht, dass der Ex-Ehegatte durch den neuen Partner annähernd adäquat ersetzt wird. Die gleichen Einkommensverhältnisse müssen nicht vorliegen, jedoch muss der neue Partner zumindest bescheidene Verhältnisse über dem Existenzminimum gewährleisten können.
6. Zusammenfassend würde ich Ihnen folgendes raten:
Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese teilt die Kinder in Altersgruppen ein. Je höher die Altersgruppe, desto höher ist der Unterhaltsanspruch, der sich dann nach dem Einkommen, des Unterhaltsverpflichteten berechnet.
Durch das Erreichen des 6. Lebensjahres Ihrer Tochter (hiervon gehe ich auf Grund der Einschulung aus) ist sie von der 1. Altersstufe in die 2. Altersstufe vorgerückt. Da Ihr anrechenbares Nettoeinkommen sich augenscheinlich erhöht hat, (vermutlich auch dadurch, dass der Kredit für das Haus nicht mehr bedient werden muss) wären Sie mit einiger Wahrscheinlichkeit einem erhöhten Anspruch auf Kindesunterhalt ausgesetzt. Diesen genau zu berechnen ist anhand der vorliegenden Angaben zu Ihrem Einkommen nicht möglich, da die Daten zu den einzelnen abzugsfähigen Kosten (z.B. Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen, etwaige Verbindlichkeiten), die im Ergebnis das bereinigte Nettoeinkommen ergeben, nicht vorliegen.
Dabei hat es keinen Einfluss, dass Sie Unterhaltsleistungen an die Kinder Ihrer neuen Ehefrau leisten, da es sich um faktische und freiwillige Unterhaltsleistungen handelt, aber nicht um rechtlich verbindliche Unterhaltszahlungen, da kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihnen und den Kindern besteht.
Die Versorgung der 2. Ehefrau muss sich ein minderjähriges Kind nicht entgegenhalten lassen.
Zur Orientierung soll folgendes Beispiel dienen:
Bereinigtes Nettoeinkommen zwischen 3101 € und 3500 ergibt einen monatlichen Kindesunterhalt von 331 € für ein 6 bis 11 jähriges Kind (dabei ist die hälftige Kindergeldverrechnung schon berücksichtigt).
Sollten Sie das Thema Unterhalt also bei Ihrer Frau zur Sprache bringen, kann dies zu ungewollten Ergebnissen führen.
In Bezug auf den Ehegattenunterhalt macht es aus den o.g. Gründen derzeit noch keinen Sinn, eine Herabsetzung zu beantragen allein mit dem Hinweis, das Kind sei jetzt weniger betreuungsbedürftig, da eingeschult.
Ob die oben erläuterte eheähnliche Gemeinschaft nachgewiesen werden kann, ist von hieraus nicht zu beurteilen. Dies hängt davon ab, ob Sie konkrete Informationen und vor allem Zeugen für das gemeinsame Zusammenlebe und Wirtschaften haben.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.08.2010 12:24:43
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.
Meine Tochter wird im August in die 2. Klasse versetzt und am 22.10.2010 wird sie das 8. Lebensjahr vollenden. Demnach müsste meine Ex Frau, wenn ich Sie richtig verstanden habe, eine Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zur leiste ich die folgenden Zahlungen:
Ehegattenunterhalt 790,00 €
Kindesunterhalt 250,00 €
Krankenkassenbeitrag 160,88 €
Altersvorsorgeunterhalt 200,00 €
Ich kann davon außer dem Kindesunterhalt alles von der Steuer absetzen.
Mein monatliches Grundeinkommen (Steuerklasse 3 berücksichtigt) beträgt ca. 2900€.
Mit allen unregelmäßigen Zahlungen betrug mein Nettoeinkommen in den letzten 12 Monaten durchschnittlich 4328 € mit unregelmäßiger Mehrarbeit und Schichtarbeit auf Dienstreisen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Erfolgsbeteiligung jedoch ohne Auslösung und Tagegeld.
Meine Ex-Frau hat mich bisher nicht auf eine Unterhaltserhöhung angesprochen. Ich vermute, dass es daran liegt, dass Sie befürchtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Ehegattenunterhalt richtet sich nach dem Gehalt welches während der Ehe verdient wurde. Richtet sich der sich der Kindesunterhalt auch danach, oder wird dafür das aktuelle Gehalt herangezogen?
Muss ich, wenn meine Ex Frau einer Erwerbstätigkeit nachgeht, auch der Krankenkassenbeitrag und der Altersvorsorgeunterhalt weiter gezahlt werden?
Ist es zurzeit sinnvoll eine Reduzierung der Unterhaltszahlungen, auch im Hinblick auf den steuerlichen Aspekt durchzusetzen, und wie würde dies konkret aussehen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.08.2010 23:09:07
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
1. Die Berechnung des Kindesunterhaltes berechnet sich stets nach dem aktuellen Einkommen.
2. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Ihre Ex-Frau spätestens mit Vollendung des achten Lebensjahres Ihres gemeinsamen Kindes einer Teilzeittätigkeit nachgehen muss (etwas anderes kann gelten, wenn Ihre Exfrau erhöhten Betreuungsbedarf bei der Tochter nachweist).
Dann würde sich der Anspruch auf Elementarunterhalt (jetzt 790 €) dementsprechend verringern.
Für den Altersvorsorgeunterhalt (, der Einzahlung in die Rentenversicherung ermöglichen soll für die Zeit der durch Kinderbetreuung bedingten Erwerbslosigkeit), kommt es darauf an, ob Ihre Ex-Frau nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung eine sozialversicherungspflichtige Anstellung findet bzw. finden könnte, aus der Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten wären.
Entsprechendes gilt für den Krankenvorsorgeunterhalt.
3. Ob die Herabsetzung des Ehegattenunterhaltes sich zurzeit rechnet, kommt es darauf an, welches Einkommen Ihrer Ex-Frau zu rechnen erwarten wäre. Da mir keine Angaben zu Ausbildung und Berufserfahrung Ihrer Ex-Frau vorliegen, kann ich dies leider von hier aus nicht abschätzen.
Die Herabsetzung wäre durch Abänderungsklage gemäß
§ 323 ZPO durchzusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt