Sehr geehrter Ratsuchender,
die Frage nach der Abänderung des Vergleiches ist nicht nur eine Frage des neuen Unterhaltsrechtes, sondern auch eine genaue Prüfung der Vergleichsurkunde; insbesondere der Regelungen hinsichtlich der eingeschränkten Abänderbarkeit.
Nach den Regelungen des neuen Unterhaltsrechtes könnte eine Abänderung in Betracht kommen. Dieses gilt aber auch nach den Übergangsschriften, nur, wenn dem anderen Teil, also Ihrer geschiedenen Frau die Änderung unter Berücksichtigung ihres Vertrauens zumutbar ist.
Damit wird auch gleich das nächste erhebliche Problem berührt; die grundsätzliche Möglichkeit der Abänderbarkeit.
Eine Anpassung an die geänderten Umstände wäre dann möglich, wenn sich aus dem Vergleich NICHT ergibt, dass eine Änderung gänzlich ausgeschlossen sein soll. Insoweit wäre an Hand des genauen Wortlaut zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die eine Abänderung zulassen. Dieses könnte zum Beispiel die ausdrücklich genannte Grundlage Ihres Einkommens für die Höhe des Anspruches sein. Unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage könnte dann eine Abänderung in Betracht kommen.
Es wird aber unerlässlich sein, den Vergleich insgesamt genau prüfen lassen. Erst nach Einsicht kann eine genauere Einschätzung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
30.07.2008 | 09:29
Der Vergleichstext enthält die Formulierung, das ausser den im Vergleich genannten Gründen wie Krankheit und Berufsunfähigkeit
eine Abänderung unmöglich sein soll. Sind damit meine Chancen gleich Null, auch wenn ich finanziell überhaupt nicht mehr in der Lage bin diesen monatlichen Betrag zu zahlen ? Bliebe somit
nur die Insolvenz?
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.07.2008 | 10:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Formulierung zur Unmöglichkeit der Abänderung ist sicher nicht günstig. Fraglich ist aber auch, wie diese Klausel zu verstehen ist. Es kommt insoweit auf den Gesamtzusammenhang an. Unter Umständen betrifft der Abänderungsausschluss nur Ihre Ex-Frau.
Darüberhiaus ist diese Formulierung nicht unbedingt allein ausschlaggebend, wenn sich aus dem weiteren Vergleichstext und/oder auch der Vorgeschichte Anhaltspunkte ergeben, die eben auch eine Abänderung zu Ihren Gunsten zulassen. Sie weisen auch zu Recht auf die drohende Insolvenz hin. Demgemäß würde ein Ausschlusss der Abänderung eine erhebliche Benachteiligung bedeuten, was so in der Form nicht hingenommen werden sollte.
Sie sollten daher auf jeden Fall, den gesamten Vergleichstext prüfen lassen. Chancen für eine Abänderung können trotz der Klausel bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle