Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Grundsätzlich fallen die Umgangszeiten fallen nicht ins Gewicht, weil alle laufenden Kosten bei der Mutter wie Miete, Versicherungen, Vereinsbeiträge, Nebenkosten, etc. weiterlaufen. Genau aus diesem Grund rechnet die Düsseldorfer Tabelle mit Pauschalen und nicht mit den tatsächlich anfallenden Kosten. Sie können daher für die Betreuung während der Ferien den Unterhalt nicht kürzen.
So wie Sie es schildern, liegt auch kein Wechselmodell vor, denn dann wäre Voraussetzung, dass Sie sich regelmäßig die Betreuung 50:50 teilen.
Ich gehe also aktuell davon aus, dass Sie en vereinbarten Unterhalt weiter zahlen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schrieben, daß die vorraussetzung für eine 50:50 Regelung eine Regelmäßigkeit wäre. Leidee kann ich diese aktuell ja noch nicht nachweisen, da ich letzten Monat lediglich, nur den kleinen sehen durfte, wie sie es für richtig hielt.
Jetzt im 2. Und 3. Monat der Trennung haben wir anwaltlich nun diese Regelung vereinbart (je 15-Tage).
Leider kann ich nun nicht mit gewissenhaftigkeit sagen, ob dies auch in den folgemonaten so Bleibt, da ich die Entscheidung des Gerichts nicht kenne. Somit habe ich für diesen und nächsten Monat ja auch ebenso die Kosten (Lebensmittel, Miete etc.).
Ist auch in diesem Fall die volle Unterhaltssumme fällig?
Wenn nein, kann im Nachhinein der zuviel bezahlte Unterhalt zurückverlagnt werden, vorausgesetzt das Gericht stimmt dem Wechselmodell zu?
Denn dann wäre ja auch dieser und nächster Monat nur ein reduzierter Unterhalt anzunehmen / zu zahlen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Beratungsanfrage wie folgt beantworten: Wechselmodell bedeutet, dass Sie wirklich auf Dauer in gleichem Umfang die Betreuung ausüben. Sie sollten hier die Entscheidung des Gerichts abwarten, bevor Sie Unterhalt kürzen. Sollte das Wechselmodell vereinbart werden, müssen Sie eine Neuberechnung des Unterhalts verlangen.
Zuviel gezahlten Unterhalt könnten Sie zwar theoretisch zurückverlangen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung; hier wird aber aller Voraussicht nach der Entreicherungseinwand greifen, d.h. die Kindsmutter wird sich darauf berufen können, das Geld ausgegeben zu haben.
Ich wünsche Ihnen dennoch alles Gute, und viel Erfolg!
Beste Grüße,
Rechtsanwältin Müller