Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Darstellung macht Ihre Tochter eine Ausbildung zur Erzieherin.
Der jetzt erreichte Abschluss als Kinderpflegerin ist danach von Anfang an nicht der ins Auge gefasste Abschluss der Ausbildung, sondern lediglich ein Zwischenergebnis.
Der BGH sieht eine Unterhaltspflicht auch in solchen Fällen für grundsätzlich gegeben, wenn die weitergehende Ausbildung mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist, vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1999, Az.: XII ZR 230/97
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Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass Sie für diesen Ausbildungsabschnitt Ihrer Tochter unterhaltspflichtig sind.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 25.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.07.2017
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20:00
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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