Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wenn eine Adoption erfolgt ist, dann besteht keine Unterhaltspflicht mehr ab dem Zeitpunkt der Adoption. Hier kann bei dem zuständigen Familiengericht eine Abänderung des Titels beantragt werden, da auf Grund der Adoption keine Vaterschaft mehr besteht und die Verpflichtung nach § 1601 BGB erloschen ist. Sie können die Kindesmutter auch zuerst zur Herausgabe des Titels auffordern und wenn sie dies nicht vornimmt, dann das gerichtliche Verfahren einleiten.
Sollte es sich jedoch um Rückstände bis zum Zeitpunkt der Adoption handeln, dann sind dies noch zu zahlen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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