Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Eine Auskunftspflicht Ihrer Ehefrau besteht generell nicht, da § 1605 BGB
nur für Verwandte gilt. Auskunft über Einkommen oder Vermögen des Ehegatten muss nicht erteilt werden (Palandt-Diederichsen, § 1605 Rn. 9). Ein Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter gegen Ihre Frau besteht ebenfalls nicht.
Ihre Ehefrau muss also auf das Schreiben des Amtes nicht antworten.
Es gibt allerdings zu diesem Grundsatz eine gewissen Einschränkung. Im Rahmen Ihrer eigenen Auskunftsverpflichtung kann nach der Rechtsprechung auch die Pflicht bestehen, dass Einkommen des Ehegatten zu offenbaren. Immer dann, wenn sich der Pflichtige auf mangelnde oder reduzierte Leistungsfähigkeit beruft, besteht die Pflicht auch das Einkommen des Ehegatten anzugeben. Die Ursache liegt darin, dass nach der Rechtsprechung eine Kürzung des Selbstbehalts zumindest zu prüfen ist, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem Ehegatten zusammenlebt, der seinerseits Einkommen hat. Die Rechtsprechung sieht darin eine Ersparnis wegen des Zusammenlebens.
Ob das Einkommen Ihrer Frau also in Ihrem Fall relevant ist, kann ich ohne weitere Kenntis nicht beurteilen. Es würde zunächst aber ausreichen, wenn Sie dem Amt mitteilen, das Sie in Gütertrennung leben und es einen Unterhaltsverzicht gibt. Desweiteren sollten Sie angeben ob Ihre Ehefrau Erwerbseinkommen hat oder nicht. Sollte es unter 900 € netto im Monat liegen, sollten Sie dies nachweisen, denn dann könnte man sehr wahrscheinlich nicht Ihren Selbstbehalt kürzen. Sollte es mehr sein, sollten Sie keine weiteren Angaben machen.
Sie können aber auch zunächst die Aufforderung einfach ignorieren und auf die Gütertrennung und den Unterhaltsverzicht hinweisen. Im Streitfall wäre es aber möglich, dass das Gericht Ihnen aufgibt zum Einkommen der Ehefrau Angaben zu machen. Deswegen sollte eine grobe Auskunft erfolgen, die aber nicht so umfangreich sein muss, wie die eigene.
Einen direkten Anspruch gegen Ihre Frau gibt es aber nicht, es werden also auch nicht Ihre beiden Einkommen addiert. Falls die Berechnung ergibt, dass Sie den ungedeckten Bedarf der Mutter übernehmen müssen, weil Ihr Einkommen hierfür ausreicht, spielt das Einkommen Ihrer Frau ohnehin keine Rolle mehr.
Ich rate dringend dazu, die Unterhaltsberechung des Amtes von einem Anwalt prüfen zu lassen.
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Diese Antwort ist vom 13.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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