Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Als erstes ist zu sagen, dass Sie beide auf jeden fall einen Mietvertrag mit Ihren Eltern abschließen sollten, da Ihnen beide sonst das mietfreie Wohnen als Vorteil angerechnet und es sonst wirklich zu größeren Zahlungspflichten kommen könnte.
Ansonsten gilt folgendes:
Bundesweite Regelungen gibt es für die Höhe des Selbstbehalts von 1 400 Euro (also der Summe, die der Unterhaltspflichtige für sich im Monat behalten dürfen). Hinzu kommen der Selbstbehalt für den (zukünftigen) Ehepartner in Höhe von 1 050 Euro plus ggf.des Unterhalts für die eigenen Kinder. Der berechnet sich nach deren Alter und dem Einkommen der Eltern und kann zwischen 204 und 670 Euro je Kind betragen.
Prinzipiell muss einem Unterhaltspflichtigen nicht nur Geld für den Lebensunterhalt, sondern auch für die eigene Altersvorsorge übrig bleiben, bis ihm Geld für den Lebensunterhalt der pflegebedürftigen Eltern abverlangt werden kann.
Folgende Positionen können Sie geltend machen:
- Für die eigene Altersvorsorge dürfen mindestens fünf Prozent des Bruttolohns geltend gemacht werden. Allerdings sollte das Geld dann auch tatsächlich zum Beispiel in Fonds, Sparplänen, Lebensversicherungen oder ähnlichem fest angelegt sein.
-Darüber werden Ausgaben(auch Ansparungen) für ein finanzierte Auto ebenfalls nicht angerührt, da dieses Auto ja meist beruflich benötigt wird-
- Auch andere berufsbedingte Ausgaben - in der Regel erkennen die Ämter problemlos eine Fünf-Prozent-Pauschale an- können geltend gemacht werden.
Daher sollten Sie als unterhaltspflichtige Kinder gegenüber dem Amt ihre Ausgaben detailliert auflisten, um so das anrechenbare Einkommen zu drücken. Denn lediglich das den Selbstbehalt übersteigende verfügbare Einkommen kann für Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Davon dürfen die Sozialämter jedoch ebenfalls nur die Hälfte einziehen.
Aber damit ist die Berechnung des Einkommens noch nicht ganz zu Ende. Denn wie oben schon gesagt fließt wie der Unterhaltspflichtige wohnt ebenfalls mit in die Berechnung ein.
Wer zur Miete wohnt, kann sein Einkommen mindern, wenn seine Warm-Miete über 440 € liegt. Bei einer Warmmiete von 560 € können also 120 € abgezogen werden. (Bei Ehepaaren mit einem Einkommen kann all das abgezogen werden, was über 770 € liegt).
Sie sehen also, dass es bei Ihrem Nettoeinkommen durchaus möglich ist den Unterhaltsbeitrag deutlich unter den von Ihnen genannten mehreren hundert Euro zu halten. Wichtig ist eine genaue Auflistung und eine gute Argumentation Ihrerseits gegenüber dem Amt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
zunächst vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte jedoch zwei klitzekleine Nachfragen.
1.) Ist es nicht besser den Mietvertrag auf meine Freundin laufen zu lassen um mich quasi zu leugnen? (Aufgrund des Einkommens und der Kosten müsste sie wahrscheinlich nichts zahlen)
2.) Ist es für das Amt in Ordnung, wenn meine Freundin nach ca. 5 Jahren ein neues Auto finanziert?
Auch wenn es 2 Fragen sind hoffe ich, Sie können mir diese beantworten.
Nochmals vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
1)Finanziell gesehen ja, das kommt allerdings immer auch auf die genauen Zahlen der Miete an. Wenn Sie eine Familie gründen (wie geplant) ändert sich die Veranschlagung ja sowieso wieder(s.o.).
2. Wenn ein nachvollziehbarer Sparplan dahintersteht sehe ich kein Problem.
MFG
RA Kienhöfer