Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Eine Rückzahlungspflicht aufgrund des so genannten Elternunterhaltes trifft Sie beim Bezug von ALG II-Leistungen nicht
Im SGB II gibt es keinen Unterhaltsrückgriff zwischen volljährigen Verwandten. Unabhängig hiervon könnte sich ein Unterhaltsanspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben. Diesen müsste allerdings Ihre Mutter gegen Sie geltend machen.
Sollten Sie aber mit Ihrer Mutter zusammenwohnen, gilt im Rahmen des SGB II die Vermutung, dass Verwandte oder Verschwägerte, die im selben Haus mit dem Hilfebedürftigen leben, den Hilfebedürftigen finanziell unterstützen, soweit sie dazu in der Lage sind.
Ein Erbe bliebe hier somit unberücksichtigt.
Ein Anspruch gegen Sie könnte allerdings bestehen, wenn Ihre Mutter auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Dies könnte sowohl im Fall der nicht ausreichenden Rentenzahlung bzw. im Pflegfall vorkommen. Der Anspruchsübergang wird hier insbesondere im § 94 SGB XII
geregelt. Es ist hierbei genau zu untersuchen, welche Leistungen Ihre Mutter erhält, um danach eine genaue Aussage über die Höhe der Unterhaltspflicht treffen zu können.
Bezüglich Ihres eigenen Vermögens ist es beim Elternunterhalt generell so, dass hier ein beträchtliches Schonvermögen zu beachten ist. Den Vermögensstamm muss der Unterhaltspflichtige nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Dies wäre bei der geerbten Immobilie genau zu prüfen.
Würden sie das geerbte Haus dagegen selbst nutzen, so wäre dies als Schonvermögen anzusehen und zusätzlich wäre Ihnen ein Betrag von 25.000 € zu belassen. Zum selben Ergebnis würde man gelangen, wenn Ihnen eine vermietet Immobilie gehören würde. Hier müsste jedoch beachtet werden, dass die Mieteinnahmen als Einkommen anzusehen sind.
Ansonsten würde Ihnen ein Betrag in Höhe von 75.000 € belassen.
Natürlich müssen Sie auch bedenken, dass Sie vielleicht jetzt noch kein Einkommen erzielen, jedoch zukünftiges Einkommen zunächst beim Elternunterhalt berücksichtigt werden müsste und hier genau berechnet werden müsste, ob eine Unterhaltspflicht besteht.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 03.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag, ich habe noch eine Nachfrage zu der gestern beantworteten Frage.
Wenn ich sie richtig verstanden habe, gibt es während des ALG2-Bezuges meiner Mutter keine Pflicht, die Immobilie zu verkaufen, auch wenn meine Schwester und ich kein ausreichendes Einkommen haben. Allerdings würden Mieterträge auf unser Einkommen angerechnet.
Wie stellt sich das dar, wenn meine Mutter im Alter zum Pflegefall wird bzw. die Grundsicherung beantragen muss?
Können wir beispielsweise gezwungen werden, die Immobilie zu verkaufen, um die Pflegekosten bzw. einen Beitrag zur Grundsicherung zu bezahlen?
Die Frage stellt sich besonders für meine Großmutter, die uns die Immobilie nicht vererben möchte, wenn zu befürchten ist, dass diese letztlich herangezogen werden kann bzw. verkauft werden muss.
Für die Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt hier auf den genauen Einzelfall an, insbesondere die spätere Nutzung der Immobilie. Bei dem Bezug von ALG II ist dies noch unproblematisch, da Sie hier nicht herangezogen werden können. Erst im Fall der Grundsicherung bzw. Pflege Ihrer Mutter kann das Amt eine Leistung von Ihnen fordern.
Sollten Sie hier die Immobilie selbst bewohnen, wird diese als Schonvermögen angesehen. Wenn sie die Immobilie vermieten, dann haben Sie Einnahmen durch die Mietzahlungen und damit ein erhöhtes Einkommen.
Dieses Einkommen wird zunächst für eine mögliche Unterhaltspflicht einzusetzen sein und die Immobilie nicht verwertet werden müssen.
Bei einer wirtschaftlich vernünftigen Nutzung des Hauses wird es wohl nicht zu einer Verwertung kommen müssen.
Auch müssen Sie beachten, dass das Amt Ihnen nur sagen kann, dass Sie aufgrund des Vermögens einen Geldbetrag zur Pflege Ihrer Mutter beisteuern müssten. Ob sie hier dann das Haus verkaufen würden oder anderweitig das Geld aufbringen, bliebe dann Ihnen überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)