Sehr geehrter Ratsuchender,
die Unterhaltspflicht bei der Konstellation, dass das Kind das dritte Lebenjahr noch nicht vollendet hat, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ab die Mutter, also Ihre Partnerin, arbeitsunfähig ist.
Dadurch entfällt die Unterhaltspflicht. Für die Höhe eines Anspruchs müssten auf Seiten der Mutter auch eigene z.B. Kankengeldzahlungen angerechnet werden.
Bezieht Ihre Partnerin kein Krankengeld können Leistungen beantragt werden; dabei wird dann aber Ihr Einkommen in die Bedarfberechnung mit einbezogen werden.
Ob letztlich Leistungen gewährt werden können, wird von einer individuellen Berechnung abhängen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
19.06.2016 | 16:58
Sehr geehrte Rechtsanwältin True-Bohle,
leider habe ich noch eine Nachfrage:
Wenn ich nicht für meine Freundin unterhaltspflichtig bin (so habe ich Ihren Satz "Dadurch entfällt die Unterhaltspflicht" verstanden), muss dann das Sozialamt nicht sie mindestens kranken versichern? Oder hängt das alles von meinem Einkommen ab? Meine Freundin bekommt keinerlei Zahlungen. Ist es meine Pflicht für die Arbeitsunfähigkeit meiner Freundin aufzukommen oder hat Sie keinen Anspruch auf Lebensunterhalt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.06.2016 | 17:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ist das alles enstcheidenden Wort "nicht" vergessen worden. Das ergibt sich aus dem ersten Absatz.
Ihre Unterhaltspflicht entfällt nicht.
Letztlich hängt es in der Tat von Ihrem Einkommen ab. Es kommt nicht auf die Pflicht für die Arbeitsunfähigkeit aufzukommen an, sondern dieses ist eine Frage der Unterhaltspflicht. Kann Ihre Freundin sich nicht alleine versorgen, sind Sie dieser zum Unterhalt verpflichtet.
Dabei muss die Höhe im einzelnen berechnet werden, unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des § 1615 l BGB
..
Die Frage der Krankenversicherung ist leider keine Nachfrage mehr, sondern betrifft einen neuen Sachverhalt.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg